Keine Diskriminierung: Geringere Abfindungen für ältere Arbeitnehmer können rechtens sein
Arbeitnehmer dürfen nicht der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen benachteiligt werden. Ob älteren Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen über einen Sozialplan unter Umständen eine niedrigere Abfindung zustehen kann als jüngeren Kollegen, oder ob es sich hierbei um eine Diskriminierung handelt, musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) klären.