Trotz Mietzahlungsverzugs: Vermieter dürfen Mieter bei geringfügigem Versehen nicht mutwillig ins Messer laufen lassen
Eine eiserne Regel im Mietrecht besagt: Wer mit seinen Mietzahlungen in Verzug ist, riskiert die Kündigung. Dass aber auch Eisen unter bestimmten Voraussetzungen biegsam ist, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Berlin (LG) – oder wie die Juristen sagen: Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Die Mieter des Falls standen unter Betreuung. Ihre gesetzliche Betreuerin hatte den Dauerauftrag für die Mietzahlungen gekündigt und die Vermieterin gebeten, die Mieten künftig im Lastschriftverfahren einzuziehen. Dem war die Vermieterin jedoch nicht nachgekommen und hatte gesagt, dass dies aus technischen Gründen nicht möglich sei. Da es die Betreuerin nicht geschafft hat, den zuvor gekündigten Dauerauftrag wieder rechtzeitig neu einzurichten, kam es schließlich zu einem Zahlungsverzug in Höhe von zwei vollen Monatsmieten. Die Mieter bekamen die Kündigung und schließlich eine Räumungsklage.
Die Kündigungsklage wurde jedoch vom LG abgewiesen. Es ging kündigungsrechtlich zu Lasten des Vermieters, wenn er den Mieter ohne vorherige Zahlungsaufforderung durch den umgehenden Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung „ins Messer laufen lässt“, obwohl er erkennen musste, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen.
Hinweis: Trotz dieses Urteils bleibt es bei dem Grundsatz, dass Mieter dringend darum bemüht sein sollen, nicht mit mehr als einer Miete in Verzug zu geraten.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 08.02.2022 – 67 S 298/21