Verletzung der Aufklärungspflicht: Makler haftet, wenn sein Expose die Existenz eines Überbaus unterschlägt
Wer eine Immobilie kauft, verlässt sich häufig auf den Makler. Wie es sich mit Fehlern auf Maklerseite verhält, war Kern des Prozesses, den das Landgericht Lübeck (LG) zu verhandeln hatte. Ob hier Absicht oder nur Schlamperei vorgelegen hat, ist unklar. Fakt aber war, dass das vom Makler erstellte Expose einen Fehler enthielt, der zu einer Schadensersatzforderung führte.
Ein Maklerbüro hatte eine Doppelhaushälfte zum Kauf angeboten und ein entsprechendes Expose erstellt. Dieses beinhaltete auch einen Ausschnitt aus der Flurkarte des Katasteramts als Lageplan. Um das Grundstück auf diesem Lageplan zu kennzeichnen, hob ein Mitarbeiter des Maklerbüros die Grenzlinien des Grundstücks digital mit einer breiten roten Linie hervor, die somit eine feinere schwarze Linie überdeckte, mit der die Grundstücksgrenze zuvor auf der Flurkarte bezeichnet war. Einen Hinweis auf einen Überbau enthielt das Expose in seiner Beschreibung nicht. Auch bei der Besichtigung und im weiteren Verlauf wurden die Käufer nicht über einen Überbau aufgeklärt. Die Käufer erwarben dann auch das Grundstück in Unkenntnis über die Existenz des Überbaus und des Umstands, dass sich die Einfriedung des Grundstücks nicht auf der Grundstücksgrenze befand. Später trugen sie vor, sie hätten das Grundstück in Kenntnis dieser Besonderheiten gar nicht oder nur zu einem niedrigen Kaufpreis gekauft. Daher sei ihnen ein Schaden von 14.000 EUR entstanden. Diese Summe klagten sie ein.
Die Summe haben sie auch fast komplett erhalten. Denn laut LG haftet ein Makler einem Grundstückskäufer gegenüber mit Schadensersatz, wenn er in einem dem Expose beigefügten Katasterauszug die Grundstücksgrenzen durch eine rote Umrandung so bearbeitet hat, dass ein ursprünglich deutlich sichtbarer Überbau nicht mehr zu erkennen ist und deswegen unerkannt bleibt.
Hinweis: Beachten Makler ihre Sorgfaltspflichten nicht, entstehen häufig Ansprüche auf Schadensersatz. Ob das der Fall ist, kann der Rechtsanwalt des Vertrauens prüfen.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 15.05.2023 – 10 O 315/21