Verstoß gegen Mietpreisbremse: Zahlt Sozialbehörde die Miete, bleibt der Anspruch auf Mietrückzahlungen ihr vorbehalten
Klar, wer nachweislich zu viel bezahlt hat, kann eine Rückerstattung verlangen. Das ist bei Mietzahlungen nicht anders. Wie es sich aber mit einem solchen Anspruch bei Mietern verhält, die Sozialleistungen beziehen, musste das Landgericht Berlin (LG) klären.
Ein Mieter verlangte Teile seiner gezahlten Miete zurück. Er war nämlich der Auffassung, dass die Miete zu hoch war und gegen die Mietpreisbremse verstoßen würde. Das Problem an der Sache: Er hatte die Miete gar nicht selbst bezahlt, sondern diese war durch das zuständige Jobcenter überwiesen worden. Trotzdem klagte er seinen vermeintlichen Anspruch ein – mit wenig Erfolg.
Laut LG kann ein Mieter dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs Sozialleistungen bezogen hat. Dies folgt aus § 33 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während deren Bezugs fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Fall ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte.
Hinweis: Zahlt also das Jobcenter oder eine andere Sozialbehörde, können Mieter eine zu viel bezahlte Miete nicht zurückverlangen. Das müssen die Behörden dann selbst erledigen.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 19.04.2023 – 64 S 190/21