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19. September 2022
Wohngemeinschaften: Vermieter hat generelles Mitbestimmungsrecht bei Bewohnerwechsel

Das Leben in Wohngemeinschaften (WG) kann eine echte Lebenseinstellung sein, doch mehrheitlich sind sie für ihre einzelnen Mitbewohner eine Wohnung oder ein Zimmer auf Zeit. Ob das folglich naturgemäße „Bäumchen-wechsel-dich“ der einzelnen WG-Bewohner von Vermietern jedoch auch hingenommen werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine Vermieterin hatte im August 2013 eine Wohnung mit sieben Zimmern an insgesamt sechs männliche Personen vermietet. Noch vor Vertragsschluss war einer der in dem Mietvertragsformular bereits aufgeführten potentiellen Mieter handschriftlich durch eine andere Person ersetzt worden, die zusammen mit den in der Vertragsurkunde aufgeführten weiteren fünf Mitmietern den Mietvertrag sodann unterzeichnete. Mit Nachtrag vereinbarten 2017 die Vermieterin, die damaligen Mieter und sechs weitere Personen, dass fünf der bisherigen Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dieses mit dem verbleibenden Mieter sowie den sechs hinzukommenden Personen als Mieter fortgesetzt werde. Ähnlich wurde anlässlich eines zweiten Nachtrags verfahren. Dann wollten die verbliebenen Mieter von der Vermieterin die Zustimmung zu einem Austausch von vier der Mieter, was die Vermieterin jedoch ablehnte. Die vier Personen, die in das Mietverhältnis eintreten sollten, wohnten aber bereits im Wege eines Untermietverhältnisses anstelle der vier Mieter, die aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollten, in der Wohnung. Schließlich klagten die Mieter auf Zustimmung zum Austausch der Mietvertragsparteien – dies jedoch vergeblich.

Der BGH war der Auffassung, dass allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern nicht auf eine Zustimmung des Vermieters geschlossen werden kann. Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine WG bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer interessengerechten Auslegung zu ermitteln, ob den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte. Dafür gab es hier aber keinerlei Anhaltspunkte. Das gilt auch dann, wenn dem Vermieter zu Vertragsbeginn die Person der Mieter gleichgültig gewesen sein sollte. Denn dies bedeutet nicht, dass er deshalb bereit gewesen ist, einem jederzeitigen künftigen Mieterwechsel zuzustimmen.

Hinweis: Ohne weitere Vereinbarung hat die WG also kein Recht, ihre Mitglieder einfach auszuwechseln. Der Vermieter hat ein Recht darauf, mitzubestimmen, wer seine Vertragspartei wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.04.2022 – VIII ZR 304/21