ChatGPT als Arbeitsmittel: Nutzung von KI-Software berührt nicht Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bei Software im Betrieb, die das Verhalten der Mitarbeiter überwachen kann, bestimmt der Betriebsrat mit. Wie sich dies bei sogenannten Anwendungen durch Künstliche Intelligenz (KI) verhält, war eine Frage, die das Arbeitsgericht Hamburg (ArbG) zu beantworten hatte – ganz sicher nur einer der ersten von zahlreichen Fällen, über die man zu diesem Thema wird lesen können.