Nachlasspfleger erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die grundsätzlich aus dem Nachlass zu tragen ist. Für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun höhere Stundensätze zur Abrechnung bewilligt. Nur die Frage des Schwierigkeitsgrads könnte ein Streitpunkt sein und bleibt häufig offen, bis sie vor Gericht geklärt wird.
Manchmal kommt eins aufs andere: Erst bekommt man seinen begehrten Urlaub nicht, und dann wird man auch noch genau in dieser Zeit krank! Glauben Sie nicht? Der Arbeitgeber in diesem Fall auch nicht, weshalb er die Lohnfortzahlung verweigerte. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) griff bei aller Ungläubigkeit zur Tat und befragte die behandelnde Ärztin als Zeugin, ob es sich nicht vielleicht um ein Gefälligkeitsattest handelte.
Im Alter sind Eltern mehr und mehr auf die Fürsorge ihrer Kinder angewiesen, in manchen Fällen auch auf deren finanzielle Hilfe. Dieser Unterhalt ist jedoch nur zu leisten, soweit die Kinder überhaupt leistungsfähig sind. Im folgenden Fall war der Bundesgerichtshof (BGH) gefragt, ob ein Sohn mit rund 5.500 EUR im Monat als nicht leistungsfähig genug gilt, um einen Sozialhilfeträger zu entlasten.
Für die meisten Menschen ist die Pandemie Vergangenheit. Die Gerichte werden aber weiterhin mit den rechtlichen Fragen dazu beschäftigt sein, so zum Beispiel, ob es eine Rückzahlung des Reisepreises gibt, wenn ein Einreiseverbot vorliegt. Diese Frage muss schwierig zu beantworten gewesen sein, denn schließlich konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) die Antwort erbringen.
Viele Erbstreitigkeiten beginnen mit einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Wird ein Erbe durch das Gericht zur Auskunft verpflichtet, kann er sich häufig gegen eine solche Entscheidung nicht zur Wehr setzen, da für eine Beschwerde der hierfür geltende Grenzwert von 600 EUR in der Regel nur selten überschritten wird. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung erneut bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste erneut festlegen, wann genau das Mitbestimmungsrecht von Betriebsräten greift. Klar ist, dass sämtliche Maßnahmen zur Leistungskontrolle von Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Ob Headsets dazugehören, die keine direkte Überwachungsfunktion erfüllen, war für die Entscheidung des BAG die Frage.
Eine Einzelhändlerkette für Bekleidung plante die Einführung eines Headsetsystems in einer Filiale mit mehr als 200 Beschäftigten. Die Führungskräfte sowie jeweils ein Arbeitnehmer in den Bereichen Kasse, Umkleidekabine sowie Aufräum- und Returnteam sollten verpflichtet werden, Kopfhörer und Mikrofon zu tragen. Die betroffenen Beschäftigten sollten bei Arbeitsbeginn eines dieser Headsets aufsetzen. Dabei sollte die Nummer des Headsets zwar erfasst und protokolliert werden, allerdings ohne dass die Software mitbekommt, wer welches Headset nutzt. Über die Zentrale im Mutterkonzern in Dublin in Irland konnte lediglich abgelesen werden, welche Geräte aktiv und wann sie mit der Basisstation verbunden seien. Dummerweise beteiligte der Arbeitgeber seinen lokalen Betriebsrat nicht an der Einführung des Headsetsystems. Und wie es mit Betriebsräten schnell ist: Er sah sich dadurch in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass das System über keinerlei Überwachungsfunktion verfüge und dass er mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen habe, die den Einsatz solcher Systeme regele.
Das BAG beschloss nun, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat grundsätzlich bei der Einführung des Headsetsystems nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen habe. Dies begründete das BAG damit, dass die Einrichtung einer zur Leistungsüberwachung geeigneten technischen Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zwingend mitbestimmungspflichtig sei. Diese Voraussetzung sei hier gegeben, denn dazu reiche es aus, dass trotz Anonymisierung der Nutzerdaten des Systems die Headsetträger an deren Stimme und/oder deren Namen erkannt werden könnten. Nach Aussagen des Arbeitgebers seien die Vorgesetzten vor Ort immer in der Lage, das Verhalten sämtlicher in der Schicht tätiger Arbeitnehmer zu überwachen, die ein Kopfhörerset verwenden. Die betroffenen Arbeitnehmer seien deshalb einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt – und dies verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht. Das BAG war aber auch der Ansicht, dass das Mitbestimmungsrecht in diesem speziellen Einzelfall nicht dem lokalen Betriebsrat der Filiale zustehe. Zuständig sei vielmehr der Gesamtbetriebsrat, da das Kopfhörersystem im gesamten Unternehmen eingeführt worden sei. Es betreffe daher sämtliche Betriebe.
Hinweis: Möchte ein Arbeitgeber ein Headsetsystem zur internen Kommunikation einführen und die Beschäftigten verpflichten, dieses zu nutzen, ist der Betriebsrat also nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unbedingt zu beteiligen.
Können Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden, haben Kinder einen Anspruch auf den Schutz durch den Staat. Dieser Schutz durch den Staat endet laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) jedoch, sobald den Eltern eine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann – und dies selbst bei einem verbleibenden Restrisiko.
Wenn einer seinen Sitz aufgibt, dann rückt eben ein anderer nach. So in etwa stellte es sich die AfD-Fraktion in der Landschaftsversammlung Rheinland vor. Ob diese Landschaftsversammlung die Nachbesetzung freigewordener Ausschussvorsitze der AfD-Fraktion durch die zur Wahl gestellten Kandidaten habe ablehnen dürfen, musste das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen final entscheiden.
Nicht immer geht es im Erbrecht um hohe Geldbeträge, wie der Fall des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) zeigt. Der Freistaat Thüringen berief sich zu angefallenen Gerichtskosten von nur 35,70 EUR auf die sogenannte Verschweigungseinrede, nach der ein Nachlassgläubiger keine Erstattung seiner Forderung erhält, wenn er diese später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht. Mit dieser Einrede war der Freistaat jedoch nicht erfolgreich.
Die Inflation trifft uns alle. Und besonders in der Arbeitswelt ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen gestattet, und zwar nur dann, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste prüfen, ob dazu auch gehört, Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen zu dürfen, wenn sie im gesamten Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.
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