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Fluggastrechteverordnung: Recht auf Ausgleichszahlungen bei gravierenden Vorverlegungen

Mittlerweile steht fest, dass Reisende bei erheblichen Verspätungen eines Flugs, für die die Fluggesellschaften verantwortlich sind, Schadensersatzforderungen geltend machen können. Aber gilt das auch, wenn ein Flug vorverlegt wird?

Im Urteilsfall ging es um eine Flugreise nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug war für den 05.11.2012 um 17.25 Uhr geplant. Drei Tage zuvor informierte die Fluggesellschaft die Reisenden darüber, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Passagiere waren nun der Ansicht, dass die Vorverlegung um gut neun Stunden eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung begründen würde. Sie verlangten die Zahlung von jeweils 400 EUR nach der Fluggastrechteverordnung – schließlich fehlte ihnen ja fast ein halber Urlaubstag. Die Reisenden bekamen Recht, denn eine solch gravierende Vorverlegung ist mit einer Annullierung des ursprünglichen Flugs gleichzusetzen. Und dafür gibt es eben Geld.

Hinweis: Die mehr als geringfügige Vorverlegung eines geplanten Flugs kann einer Annullierung des Flugs gleichkommen, weshalb ein Ausgleichsanspruch für die Flugpassagiere begründet sein kann.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.06.2015 – X ZR 59/14

Nach Kündigung: Urlaubskürzung wegen Elternzeit rückwirkend nicht möglich

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Elternzeit, wird der Erholungsurlaub gekürzt. Anders sieht es allerdings aus, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Eine Arbeitnehmerin ging im Jahr 2010 in Elternzeit, bis das Arbeitsverhältnis am 15.05.2012 endete. Daraufhin verlangte sie die Abgeltung der gesamten Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Der Arbeitgeber lehnte das ab, da nach der gesetzlichen Regelung eine Kürzung des Erholungsurlaubs um jeden vollen Monat der Elternzeit grundsätzlich möglich ist. Allerdings hat der Arbeitgeber einen Fehler gemacht: Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit erklärt. Diese nachträgliche Kürzung war unwirksam. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch genauso zu behandeln wie andere Zahlungsansprüche eines Arbeitnehmers auch.

Hinweis: Arbeitgeber müssen also während der Elternzeit und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kürzung der Urlaubsansprüche erklären. Sonst können sich Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub auszahlen lassen.

Quelle: BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 9 AZR 725/13

Verhältnismäßig: Abschleppen eines Privat-Pkw von einem Taxistand ist rechtmäßig

Die Funktion von Taxiständen wird in vollem Umfang nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden.

An einem Samstag stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug im Bereich eines Taxistands ab. Eine Mitarbeiterin des städtischen Ordnungsamts entdeckte am Nachmittag, dass das Fahrzeug auf dem Taxistand verbotswidrig abgestellt worden war, und beauftragte einen Abschleppwagen, der das Fahrzeug kurz daraufhin abschleppte. Der Betroffene wehrte sich nun gegen diese Maßnahme und die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren. Als er sein Fahrzeug abgestellt hatte, habe sich schließlich weder ein Taxi noch ein anderes Fahrzeug an dem Taxistand befunden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf war das Abschleppen des Fahrzeugs jedoch völlig rechtmäßig. Das Privatauto stand in einem Bereich des Taxihaltestands, und nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften dürfen dort nur betriebsbereite Taxen stehen. Die aufgestellte Beschilderung war hierzu eindeutig und unmissverständlich. Das deutliche Verbot gilt entgegen der Auffassung des Betroffenen völlig unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Parkens Taxen abgestellt sind oder nicht. Das Abschleppen des Fahrzeugs war auch deshalb verhältnismäßig, da die Behörde nicht verpflichtet ist, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des Fahrzeugs anzustellen, um ihn aufzufordern, sein Auto zu entfernen.

Hinweis: Ein an einem Taxistand verbotswidrig abgestellter Pkw kann jederzeit kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das Abschleppen kann sich nur dann als unter Umständen unverhältnismäßig darstellen, wenn sich im Fahrzeug ein Hinweis darauf befindet, wo sich der Fahrzeugführer aufhält oder wie er telefonisch zu erreichen ist.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2013 – 14 K 3550/13

Thema: Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflicht: Für Legionellen im Trinkwasser können Vermieter haftbar gemacht werden

Legionellen im Trinkwasser führen weltweit immer wieder zu Erkrankungen und Todesfällen. Deswegen gibt es auch in Deutschland eine Trinkwasserverordnung, die die Grenzwerte für Legionellen vorschreibt.

Der Mieter einer Wohnung hatte im Jahr 2008 eine Lungenentzündung erlitten, hervorgerufen durch Legionellen im Trinkwasser. Nachdem er an dieser Erkrankung verstorben war, verlangte dessen Alleinerbin vom Vermieter Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von fast 25.000 EUR. Sie war der Auffassung, dass der Vermieter das Trinkwasser nicht regelmäßig kontrolliert habe. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen – der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Urteile jedoch auf und verwies die Angelegenheit zurück. Denn grundsätzlich kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters in Betracht. Das gilt erst recht, wenn – wie in diesem Fall – das zuständige Bezirksamt eine starke Legionellenkontamination festgestellt hatte.

Hinweis: Der entscheidende Paragraph der Trinkwasserverordnung trat zwar erst im November 2011 in Kraft. Der BGH sagt aber deutlich, dass auch vor diesem Datum bereits eine Verpflichtung des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen bestanden hatte.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 161/14

Kein Auskunftsanspruch für Streithähne

Beschwert sich ein Mieter über einen anderen wegen Störung des Hausfriedens, muss der Vermieter dem Störenfried nicht mitteilen, wer die Vorwürfe erhoben hat. Dies entschied laut D.A.S. das Amtsgericht München.


Dem Gericht zufolge hat der Vermieter eine Fürsorgepflicht allen Mietern gegenüber. Wünschen die anderen Mieter, dass ihre Namen und Anschuldigungen vertraulich behandelt werden, muss der Vermieter dies akzeptieren. (AG München, Az. 463 C 10947/14)
 
Immer wieder kommt es in Mietshäusern zu Streitigkeiten unter den Bewohnern – über Lärm, Gestank, im Hausflur abgestellte Kinderwagen und diverse andere Probleme des Zusammenlebens. Lässt sich das Problem nicht durch ein persönliches Gespräch klären, ist der Vermieter gefragt. Er kann bei erheblichen Störungen des Hausfriedens eine Abmahnung und – bei deren Missachtung – eine Kündigung in die Wege leiten.

Der Fall: Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses in München hatte wiederholt Beschwerden über einen ihrer Mieter erhalten. Anderen Mietern zufolge verhielt sich der Mann aggressiv und bedrohlich, es gab Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Androhungen von Gewalt. Die Vermieterin forderte den Mieter brieflich auf, derartige Störungen des Hausfriedens künftig zu unterlassen. Andernfalls müsse sie eine Abmahnung vornehmen und ihm dann bei weiteren Verstößen fristlos kündigen. Der Mieter forderte sie daraufhin seinerseits auf, ihm mitzuteilen, wer ihn aus welchen Gründen angeschuldigt habe. Dies verweigerte die Vermieterin. Die anderen Mieter hatten sie um vertrauliche Behandlung der Angelegenheit gebeten, da sie Angst vor dem Störenfried hatten. Dieser klagte nun gerichtlich auf Auskunft.

Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies das Amtsgericht München die Klage auf Auskunft ab. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Der Vermieterin könne nicht zugemutet werden, die Namen der einzelnen Beschwerdeführer mit den jeweiligen Anschuldigungen weiterzugeben. Sie habe gegenüber allen Mietern eine Fürsorgepflicht. Die Erteilung einer derartigen Auskunft werde sehr wahrscheinlich zu einer Eskalation und zu weiteren Störungen des Hausfriedens führen. Allenfalls im Fall eines Räumungsprozesses müsse die Vermieterin vor Gericht beweisen, welche Gründe zu einer Kündigung geführt hätten und damit auch Genaueres zu den Beschwerden der anderen Mieter mitteilen.

Amtsgericht München, Urteil vom 08. 08. 2014, Az. 463 C 10947/

Quelle: D.A.S.

Fahrspur verlassen: Hälftiges Mitverschulden trotz Vorfahrtsberechtigung

Ist an einer gleichberechtigten Kreuzung die Sicht für den von links kommenden Fahrzeugführer durch eine Hecke eingeschränkt, darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten. Kommt es zu einem Unfall mit einem Vorfahrtsberechtigten, der die Kurve schneidet, weil er seine Fahrspur verlassen hat, ist eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen.

Eine Fahrzeugführerin befuhr innerorts eine Straße, von der sie nach rechts abbiegen wollte. Im Einmündungsbereich war ihre Sicht nach rechts durch eine Hecke stark eingeschränkt. Daraufhin kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, dessen Fahrer von der Vorfahrtstraße nach links einbog – ihr also quasi entgegenkam -, wobei er die Kurve allerdings stark schnitt.

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in diesem Fall beiden Verkehrsteilnehmern eine Haftung von je 50 % zugeschrieben. Nach den Ermittlungen eines vom OLG beauftragten Sachverständigen hat sich zum einen die wartepflichtige Fahrzeugführerin nicht zentimeterweise in die Kreuzung hineingetastet, sondern ist lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Diese war jedoch bei den stark eingeschränkten Sichtmöglichkeiten als überhöht anzusehen. Zum anderen trifft auch den Vorfahrtsberechtigten ein Mitverschulden. Zwar hatte dieser sein Vorfahrtsrecht nicht verloren, seine Mithaftung ist aber darin begründet, dass er beim Linksabbiegen nicht in seiner Fahrspur geblieben ist, sondern die Kurve so stark schnitt, dass er mit der zu unvorsichtig einbiegenden Verkehrsteilnehmerin zusammenstieß.

Hinweis: Grundsätzlich spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der das Vorfahrtsrecht verletzt – und damit für sein alleiniges Verschulden. Steht allerdings fest, dass der Vorfahrtberechtigte sich ebenso verkehrswidrig verhalten hat – z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit oder das starke Anschneiden einer Kurve -, kann es zu einer Mithaftung kommen. Mit wie viel Prozent die Mithaftung anzusetzen ist, unterliegt dem richterlichen Ermessensspielraum.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 16.03.2015 – 12 U 649/14

Barunterhaltsanspruch: Erst schwerwiegende Gründe ermöglichen Volljährigen den finanzierten Auszug

Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern sind unvermeidbar. Eskaliert die Situation, sind insbesondere volljährige Kinder oft der Meinung, sie könnten aus dem elterlichen Haushalt ausziehen und die Eltern müssten ihnen Unterhalt zahlen. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Mit Eintritt der Volljährigkeit können Eltern ihren Kindern nicht mehr vorschreiben, wo sie wohnen. Will ein Kind beispielsweise gegen den Willen der Eltern mit Freund oder Freundin zusammenleben, können die Eltern diesen Auszug nicht verhindern.

Das bedeutet aber nicht, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen. Eltern haben auch bei volljährigen Kindern das Bestimmungsrecht, in welcher Art sie den von ihnen geschuldeten Unterhalt gewähren. Sie können dem Kind anbieten, weiterhin zu Hause zu leben, um dort alles zu erhalten, was für den Unterhalt benötigt wird. Entsprechend können sie sich auch weigern, nach einem ungewollten Auszug den Unterhalt stattdessen in Form von Unterhaltszahlungen zu leisten.

Dieses Wahlrecht besteht nur dann nicht, wenn schwerwiegende Gründe ein Zusammenleben von Eltern und Kind unzumutbar machen. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn sich Eltern mit ihren Kindern darüber streiten, welche Pflichten ein Kind im elterlichen Haushalt übernehmen soll. Ist jedoch eine tiefgreifende Entfremdung zwischen den Generationen eingetreten, kann das Kind von den Eltern verlangen, die Entscheidung zum Auszug hinzunehmen und Unterhalt durch Überweisungen auf ein Konto zu leisten.

Hinweis: Die Anforderungen an einen Barunterhaltsanspruch bei Auszug sind hoch. In jedem Fall ist es geboten, alle deeskalierenden Möglichkeiten zu nutzen, um eine Entfremdung zwischen Eltern und Kind zu verhindern.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2015 – 2 UF 276/14

Erstattung von Aufwendungen für Grabpflegekosten

Urteil des Oberlandesgerichts Köln – 20 W 94/13 – Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob Erben für die Grabpflege aufkommen müssen.

Das Oberlandesgericht hat sich der herrschenden Lehre und Rechtsprechung angeschlossen und bestätigt, dass Grabpflegekosten getrennt von den „reinen Bestattungskosten“ zu bewerten sind. Grabpflegekosten gehören danach nicht zu den Kosten der Beerdigung. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen; die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen.

Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn die Kostentragung durch den Erblasser geregelt wurde. Je nach Art der Anordnung können die Grabpflegekosten dann als Nachlassverbindlichkeit gewertet werden.

Autor: Rechtsanwalt Peter Kania

Die Mietpreisbremse – Neues Gesetz tritt zum 1. Juni 2015 in Kraft

Im März hat der Bundestag eine Dämpfung des Mietanstiegs beschlossen, die sogenannte Mietpreisbremse. Künftig soll es bei der Wiedervermietung bestimmter Wohnungen eine Preisobergrenze geben. Das Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Die Landesregierungen sind hierdurch ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist ein neues Unterkapitel ins Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt worden. In vier neuen Paragraphen wird die Neuvertragsmiete in den §§ 556d bis 556g BGB geregelt. In dem Zusammenhang wurden außerdem noch die Vorschriften über die Staffel- und die Indexmiete angepasst.

Die neuen Regelungen sehen folgende Neuerungen vor:

Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Eine ausreichende Versorgung setzt voraus, dass das Angebot die Nachfrage um etwa 3 bis 5 % übersteigt. Angemessene Bedingungen liegen vor, wenn ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmerhaushalt die Miete überhaupt aufbringen kann. Eine besondere Gefährdung tritt ein, wenn zu erwarten ist, dass die sog. Fluktuationsreserve unter 3 % sinkt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, darf bei Abschluss eines neuen Mietvertrags nur eine Miete vereinbart werden, die höchstens 10 % über den ortsüblichen Vergleichsmieten liegt. Hat allerdings der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt, darf der Vermieter auch mit einem neuen Mieter die Miete in dieser Höhe vereinbaren. Die neuen Regelungen sind außerdem nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.

Die Vereinbarung über die Höhe der Miete ist bei einem Verstoß gegen das neue Recht grundsätzlich teilweise insoweit unwirksam, als die zulässige Miete überschritten wird. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns ist.

Wenn der Mieter eine überhöhte Miete bezahlt hat, kann er den überzahlten Anteil zurückfordern. Der Mieter muss hierfür die Höhe der Miete gegenüber dem Vermieter ausdrücklich rügen; danach kann er die Rückforderung geltend machen.

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, bis zum 1. Juli 2015 eine Verordnung zu erlassen, in der diejenigen Gebiete festgelegt werden sollen, in denen die Mietpreisbremse gelten wird. Einen möglichen Anhaltspunkt für die künftig betroffenen Städte könnte die bislang schon in NRW geltende Kappungsgrenzenverordnung (KappGrenzVO NRW) bieten, die derzeit bereits regelt, wo Mieten nur bis 15 % erhöht werden dürfen. Der Text mit einer Liste der Städte findet sich hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000687.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Bundesarbeitsgericht: Rückforderung eines Provisionsvorschusses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BGB §§ 305c, 307; HGB § 87 III – Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und einen Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, ist intransparent und daher unwirksam. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2015 – 10 AZR 84/14

Sachverhalt
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Der Beklagte war bis zu seiner Eigenkündigung für sie als Regionaldirektor im Anstellungsverhältnis tätig. Neben einem Grundgehalt erhielt er für seine Vermittlungsleistungen Provisionen, die ihm als Vorschuss gezahlt wurden. Im Arbeitsvertrag wurden nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug genommen und der Provisionsanspruch des Beklagten davon abhängig gemacht, dass der Beklagte diese „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die nicht vollständig ins Verdienen gebracht wurden, weil es nach dem vermittelten Vertragsschluss zu keiner Leistung von Prämien der geworbenen Versicherungsnehmer gekommen war.

Das ArbG gab der Klage statt, die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf die Revision des Beklagten auf und verwies die Klage zur erneuten Prüfung an das LAG zurück.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht ist die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags unzulässig. Die Klägerin hatte ihrer Klageforderung einen Bruttobetrag zugrunde gelegt und es unterlassen, die Höhe der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu beziffern.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Klage darüber hinaus auch in der Sache für bislang unbegründet.

Grundsätzlich sei zwar eine Vertragsklausel in AGB zulässig, wonach sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung geleisteter, jedoch noch nicht vollständig ins Verdienen gebrachter Provisionen verpflichtet. Vorliegend habe es die Klägerin aber versäumt, darzulegen, wie sich ihre Klageforderung zusammensetzt. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht die Aufschlüsselung, für welchen Vertrag Provisionen in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurden und inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist. Eine solche Konkretisierung sei auch für kleine Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni) erforderlich. Zur schlüssigen Begründung des Rückforderungsanspruchs gehöre ferner die Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung des einzelnen „notleidenden“ Versicherungsvertrags durch den Arbeitgeber nach § 87 III 2 HGB. Die Klägerin hatte keine Vornahme sog. Storno-Abwehrmaßnahmen vorgetragen.

Schließlich konnte die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auch nicht auf die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Provisions- und Stornohaftungsbedingungen stützen. Die entsprechende Klausel hält das Bundesarbeitsgericht für intransparent i.S.d. § 307 III 2 BGB i.V.m. § 307 I 2 BGB, da die externen Regelwerke, auf die vertraglich verwiesen wurde, nicht hinreichend bestimmbar seien.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen auf eine transparente Vertragsgestaltung achten. Die Bezugnahme auf externe Klauselwerke in AGB ist in der Regel nur zulässig, wenn diese konkret bezeichnet und dem Arbeitnehmer auch zugänglich sind.

Referiert von: Rechtsanwalt Rainer Tschersich, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht