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Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherung

Zu den Themen Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung finden Sie weitere Hinweise unter der Rubrik Verkehrsrecht/Fahrzeugversicherung.

Versicherungsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

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Immobilienversicherungen

Immobilienversicherungen

Grundstückseigentümer benötigen – über die allgemein verbreiteten Hausrat- und Haftpflichtversicherungen hinaus – finanzielle Absicherung gegen die typischen Risiken, insbesondere eine Gebäudeversicherung gegen Unwetter- oder Brandschäden und eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung wegen der gesetzlichen Haftungsrisiken, die jedem Grundstücksbesitzer drohen, beispielsweise wegen baulicher Mängel oder nicht erfüllter Verkehrssicherungspflichten.

Bei der Gebäudeversicherung können Risiken alleine oder in Kombination versichert werden (Brand, Leitungswasser, Sturm, Hagel). Weitere Elementarschäden können zusätzlich mitversichert werden, ebenso sonstige typische Risiken wie beispielsweise Überspannungsschäden. Die Gebäudeversicherung wird mittels des sog. „gleitenden Neuwertfaktors“ dynamisiert und damit an die Wertentwicklung der Gebäude angepasst. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer selbst für eine ausreichende Versicherungssumme verantwortlich, ansonsten besteht eine sog. Unterdeckung, die den Versicherer im Schadensfall zu einer Kürzung der Versicherungsleistung berechtigen kann. Für Versicherungsnehmer ist es insofern günstig, wenn der Versicherer in den Vertragsbedingungen bereits auf dieses Recht verzichtet (sog. Unterdeckungsverzicht).

Im Totalschadenfall hat der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf Auszahlung des Zeitwertes des Gebäudes. Die Differenz zum versicherten Neuwert kann verlangt werden, sobald der Versicherungsnehmer den Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes nachweislich betreibt.

Bei vermietetem Eigentum, gerade soweit Wohnungseigentum betroffen ist, sollte eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die das Risiko durch von Mietern verursachte Schäden abdeckt. Auch im nachbarrechtlichen Bereich gibt es diverse Haftungsrisiken, die möglichst versichert werden sollten.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in der Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer nach einem Schadensfall.

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Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Schutz bei Berufsunfähigkeit nur noch eingeschränkt. In § 240 SGB VI ist geregelt, dass nur noch Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Berufsunfähigkeit eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken ist und die nicht auf eine entsprechende Tätigkeit verwiesen werden können (sog. Verweisungstätigkeit). Für alle nach dem Stichtag Geborenen gelten nur noch die Vorschriften über die Erwerbsminderungsrente, die nur dann greifen, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt keine Tätigkeit zu mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich mehr ausgeübt werden kann. Eine Verweisung auf anspruchslose Tätigkeiten wie den eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft ist zulässig, wobei es generell noch nicht einmal eine Rolle spielt, ob der Betroffene die tatsächliche Chance hat, eine solche Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu bekommen.

Aus diesem Grund ist der Abschluss einer privaten Versicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit wichtig und empfehlenswert, zumal auch die Versicherungsleistung an die konkreten Bedürfnisse angepasst werden kann und nicht von den aufgebauten Anwartschaften beim Rentenversicherungsträger abhängt. Berufsunfähigkeitsschutz kann als selbständige Versicherung abgeschlossen werden („BU“-Versicherung) oder, was häufig der Fall ist, zusammen mit einer Lebensversicherung. In dem Fall spricht man von einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung („BUZ“).

Der Versicherungsfall der BU/BUZ-Versicherung tritt ein, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann. Wann dies genau der Fall ist, kann auf verschiedene Weise geregelt sein (§ 172 VVG). Für den Versicherungsnehmer günstig ist die Regelung, dass der zuletzt ausgeübte Beruf zu 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Als weitere Voraussetzung kann vereinbart werden, dass auch keine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann, die auf Grund von Ausbildung und Fähigkeiten möglich ist und die der bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. abstrakte Verweisungsklausel). Ein Beamter gilt typischerweise dann als berufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustands wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird („Beamtenklausel“).

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, worin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestand und in welcher Weise sich nunmehr Einschränkungen ergeben. Diese müssen auch auf Dauer angelegt sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten anzunehmen ist und bei entsprechend lang bestehender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit in der Regel auch vermutet wird. Anwaltliche Vertretung bereits bei Antragstellung und in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Versicherer ist dringend zu empfehlen, um Fehler zu vermeiden und den Rentenanspruch nicht zu gefährden.

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Private Pflegeversicherung

Private Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung folgt in der Regel der Krankenversicherung, so dass 90 % der Bevölkerung als gesetzlich Krankenversicherte auch gesetzlich pflegeversichert sind. Wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist, hat bei seinem privaten Krankenversicherer auch eine Pflegeversicherung abzuschließen. Die Versicherer sind umgekehrt zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrags verpflichtet.

Die Versicherungsbedingungen entsprechen größtenteils den Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie sind in der Regel angelehnt an die vom Verband der privaten Krankenversicherer vorgeschlagenen Musterbedingungen (z.B. MB/PPV 2015). Im Einzelfall ist selbstverständlich anhand der zum Vertrag vereinbarten Bedingungen näher zu prüfen, welche Leistungen dem Versicherungsnehmer zustehen.

In Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung ist die Besonderheit zu beachten, dass nicht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, sondern der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Geht es also um abgelehnte Kosten – beispielsweise für den Einbau eines Treppenliftes – durch den privaten Pflegeversicherer, ist Klage beim Sozialgericht zu erheben.

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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

Für den Großteil der Bevölkerung (ca. 90 %) erfolgt die Sicherung im Krankheitsfall durch die gesetzliche Krankenversicherung. Wer nicht gesetzlich pflichtversichert im System der Krankenkassen ist – beispielsweise Selbständige oder beihilfeberechtigte Beamte – muss sich privat krankenversichern.

Das Recht der privaten Krankenversicherung ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt (§§ 192 bis 208 VVG) sowie in den zum einzelnen Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten Bedingungen. Die Bedingungen sind an die vom Verband der privaten Krankenversicherer e.V. herausgegebenen „Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“ (MB/KK) sowie die „Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung“ (MB/KT) angelehnt.

Die Beobachtung, dass ca. 200.000 Einwohner über keinen angemessenen und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz verfügten, hat den Gesetzgeber dazu bewogen, eine Krankenversicherungspflicht (sog. Bürgerversicherung) sowie einen Kontrahierungszwang zu Lasten der privaten Krankenversicherer im Basistarif einzuführen. Letzteres regeln die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif“ (MB/BT).

Anders als die gesetzlichen Krankenkassen erbringen private Krankenversicherer Geldleistungen (Kostenerstattungsprinzip). Der Versicherer ist zur Erstattung der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen oder sonstiger vereinbarten Leistungen verpflichtet, wenn der Versicherte den geforderten Nachweis erbringt, also beispielsweise eine Arztrechnung einreicht. Gerne unterstützten wir Sie bei der Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer, wenn es um die Erstattungsfähigkeit bestimmter Behandlungskosten geht.

Die monatlichen Versicherungsbeiträge werden in der Höhe nach versicherungsmathematischen Prinzipien vom Versicherer berechnet. Aus bestimmten Vorerkrankungen können sich verschieden hoch errechnete Risikozuschläge ergeben. Beim Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer daher auf die vollständige Angabe sämtlicher relevanter Vorerkrankungen achten, nach denen der Versicherer fragt. In der Regel werden Formulare verwendet, die vollständig auszufüllen sind. Stellt sich nachträglich ein andere Risiko wegen nicht angezeigter Vorerkrankungen heraus, die der Versicherungsnehmer hätte mitteilen müssen (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung), hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zu beenden oder rückwirkend Beiträge nachzuerheben (Vertragsanpassung). Bei der Ausübung dieser Rechte muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür eingehalten sind, etwa der bei Vertragsschluss deutliche Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben erfolgt ist.

Im Fall von Beitragsschulden ruht der Vertrag mit der Folge, dass der Versicherer keine Leistungen zu erbringen braucht. Ausgenommen sind nur Leistungen im Notlagentarif, der ausschließlich Leistungen vorsieht, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Mit der Gesundheitsreform 2007 ist zum Schutz der Versicherten der sog. „Basistarif“ eingeführt worden. Das Ruhen des Vertrages tritt danach nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB II/XII) wird. Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II/XII, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Diesen Tarif zahlt dann das zuständige Jobcenter bzw. die Gemeinde als Sozialhilfeträger.

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Unfallversicherung

Unfallversicherung

Das Risiko eines Unfalles kann – neben der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Arbeits- und Wegeunfälle gilt – auch durch einen private Unfallversicherung abgesichert werden. Dabei muss es sich nicht um einen Arbeitsunfall handeln, sondern es können auch andere Unfallrisiken versichert werden.

Vor allem sind Leistungen bei Invalidität versichert. Invalidität liegt vor, wenn der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Der Invaliditätsgrad wird nach festen Prozentsätzen bestimmt („Gliedertaxe“). Die Berechnung erfolgt auf Basis der versicherten Summe. Gegebenenfalls ist eine sog. progressive Invaliditätsstaffel vereinbart, welche die Leistung bei mehreren Beeinträchtigungen erhöht. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen im Vertrag, die im Einzelfall genau zu prüfen sind.

Wichtig für den Anspruch auf eine Versicherungsleistung ist in jedem Fall, dass die Invalidität spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten auch ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird. Spätfolgen einer Verletzung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auf diese Fristen ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer dringend zu achten. Gerne unterstützen wir Sie in solchen Fällen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrem Versicherer.

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Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht ist untergliedert in das Recht der privaten Versicherungen sowie das Sozialversicherungsrecht. Das Recht der Versicherungen durch privatwirtschaftliche Versicherer ist geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie in den Bedingungswerken der Versicherer, die jeweils Vertragsbestandteil werden.

Versicherungsrecht

Die genaue Prüfung dieser Klauselwerke (das „Kleingedruckte“) sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen, die durch das VVG 2008 grundlegend reformiert worden sind, durch in der Praxis erfahrene Rechtsanwälte ist unerlässlich. Da viele ältere Verträge nicht an das neue Recht angepasst worden sind, ergeben sich Chancen für Versicherungsnehmer, wenn es beispielsweise darum geht, ob der Versicherer einen Vertrag wegen nicht angezeigter Vorerkrankungen rückwirkend anpassen oder aufheben oder sich im Versicherungsfall wegen Verletzung von Obliegenheiten auf Leistungsfreiheit berufen darf.
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