Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist ein selbständiges, vom Sorgerecht unabhängiges Recht des Kindes und des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. § 1684 BGB normiert das Umgangsrecht als Recht des Kindes und Pflicht der Eltern. Ziel des Umgangsrechts ist es, die Beziehung des Kindes zu dem Elternteil zu erhalten, mit dem es nicht zusammenlebt und so einer Entfremdung entgegenzuwirken. Dem Kind sollen beide Eltern als Bindungspartner erhalten bleiben.
Der Umgang erfolgt in der Regel durch zeitlich begrenzte Kontakte.
Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, kann im Wege einer gerichtlichen Entscheidung der Umfang und die Art und Weise der Ausübung des Umgangs geregelt werden.
Das Umgangsrecht darf nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Neben den Eltern sind auch weitere Personen umgangsberechtigt, unter anderem die Großeltern, die Geschwister des Kindes sowie andere Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder noch immer tragen.
Die Dauer und die Häufigkeit der Umgangstreffen hat der Gesetzgeber nicht geregelt, da jeweils eine passende Einzelfallregelung gefunden werden soll.
Der Umgang erfolgt in der Regel durch zeitlich begrenzte Kontakte.
Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, kann im Wege einer gerichtlichen Entscheidung der Umfang und die Art und Weise der Ausübung des Umgangs geregelt werden.
Das Umgangsrecht darf nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Neben den Eltern sind auch weitere Personen umgangsberechtigt, unter anderem die Großeltern, die Geschwister des Kindes sowie andere Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder noch immer tragen.
Die Dauer und die Häufigkeit der Umgangstreffen hat der Gesetzgeber nicht geregelt, da jeweils eine passende Einzelfallregelung gefunden werden soll.