Unterhalt bei Trennung und Scheidung
Kindesunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese eine Schul- und Berufsausbildung absolvieren und nicht über genug Einkommen verfügen, um sich selbst zu unterhalten. Sie sind auch dann unterhaltspflichtig, wenn die Kinder unverschuldet, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, erwerbslos sind. Die Unterhaltspflicht endet nicht, wie oft angenommen, mit dem 18. oder 27. Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich solange an, bis dessen Ausbildung abgeschlossen ist. Nach abgeschlossener Ausbildung trägt das Kind das Arbeitsplatzrisiko, d. h. die Eltern schulden dann grundsätzlich keinen Unterhalt mehr.
Solange die Eltern zusammen mit dem minderjährigen Kind in der Ehewohnung leben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht durch den sogenannten Betreuungsunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht in Form von Zahlungen in Geld besteht nicht.
Erst nach der Trennung der Eltern und dem Auszug eines Ehegatten schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Der andere Ehegatte, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch den sogenannten Naturalunterhalt, d.h. durch Pflege und Betreuung des Kindes.
Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei jeweils nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet.
Wenn das Kind nicht im Haushalt eines der Eltern lebt, sondern zum Beispiel in einem Internat oder bei den Großeltern, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, da mit Volljährigkeit die Notwendigkeit der Betreuung und damit des Betreuungsunterhalts rechtlich entfällt. Auch der Elternteil, der das Kind betreut bzw. bei dem das Kind wohnt, ist barunterhaltspflichtig.
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist.
Daneben kann noch ein besonderer Bedarf von Kindern bestehen, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist.
Wann und in welchen Einzelfällen ein Sonderbedarf vorliegt, wird durch die Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt. Sonderbedarf wird regelmäßig bejaht bei Zahnarztkosten, Kosten für eine Brille sowie eventuell auch Klassenfahrten.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei minderjährigen Kindern der betreuende Elternteil jederzeit einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hat, dass dieser einen Unterhaltstitel errichtet. Sofern also der Unterhaltsberechtigte die Schaffung eines solchen Titels verlangt, muss der Unterhaltsverpflichtete einen solchen Titel errichten. Dies ist beim jeweils örtlich zuständigen Jugendamt kostenlos möglich.
Trennungsunterhalt
Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann der bedürftige Ehegatte gemäß § 1361 BGB von dem anderen Ehegatten Zahlung von Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist.
Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbsverhältnissen der Ehegatten. Dadurch soll es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard zumindest für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten.
Trennungsunterhalt gibt es daher grundsätzlich immer, sobald eine Einkommensdifferenz besteht.
In der Regel ist davon auszugehen, dass während des ersten Jahres nach der Trennung Unterhalt zu bezahlen ist und der bedürftige Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, wenn dies auch während der Ehe nicht erfolgte.
Nach dem ersten Ehejahr kann sich dies ändern und hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehedauer und sonstigen Umständen ab.
Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, ab Anfang des Monats, in dem der Unterhaltsschuldner zu Unterhaltszahlung gemahnt wurde und dadurch in Verzug geraten ist. Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung.
Zu beachten ist, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht möglich und unwirksam ist.
Nachehelicher Unterhalt
Insbesondere im Bereich des nachehelichen Unterhaltsrechts gibt es seit dem 01.01.2008 grundlegende Veränderungen. Die Eigenverantwortung jedes Ehegatten steht nunmehr im Vordergrund.
Dies hat zur Folge, dass der nacheheliche Unterhalt nur noch als Ausnahme gelten soll und sich somit jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten hat. Er kann somit nur Unterhalt beanspruchen, soweit er hierzu nicht in der Lage ist.
Die früher existente sogenannte Lebensstandardgarantie gibt es nicht mehr. Der geschiedene unterhaltsbedürftige Ehegatte kann sich regelmäßig nicht mehr darauf verlassen, lebenslang am Einkommen des ehemaligen Partners teilzuhaben.
Nach der Scheidung kann Unterhalt lediglich nach den folgenden Unterhaltstatbeständen verlangt werden:
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Wer als geschiedener Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er ein gemeinschaftliches Kind betreut, ist mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes unterhaltsberechtigt, darüber hinaus solange dies aufgrund kindbezogener Kriterien sowie den Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Dritte gerechtfertigt ist. - Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
Dieser Unterhaltstatbestand gewährt einen Unterhaltsanspruch bis der Berechtigte eine angemessene Beschäftigung gefunden hat. - Unterhalt wegen Einkommensdifferenz
Ein geschiedener bedürftiger Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch in Form eines Aufstockungsunterhaltes haben, wenn er trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken. - Unterhalt wegen Krankheit
Kann der nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätige geschiedene Ehegatte wegen Krankheit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder die bestehende Erwerbstätigkeit nicht ausweiten und muss diese reduzieren, so kann ihm ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zustehen. - Unterhalt wegen Alters
Wer als Erwerbstätiger das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, muss als Bedürftiger nicht mehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Auch hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterhalt. - Unterhalt wegen Ausbildung
Unterhaltsberechtigt kann auch sein, wer wegen der Ehe eine Aus- oder Weiterbildung bzw. eine Umschulung unterbrochen hat.
Auch wenn keiner der genannten Unterhaltstatbestände gegeben ist, kann aus Billigkeitserwägungen eine nacheheliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen und zwar dann, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Nichtgewährung von Unterhaltszahlungen grob unbillig wäre.
Zu berücksichtigen ist, dass die Unterhaltssprüche zeitlich befristet und/oder auch der Höhe nach begrenzt werden können.
Der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich im Rahmen eines Ehevertrags oder Scheidungsfolgenvertrags von den Eheleuten einvernehmlich geregelt werden.