Elternunterhalt nach Pflichtverletzung: Durch elterlichen Drogenkonsum belastete Kindheit kann zur Zahlungsbefreiung führen
Es kommt immer häufiger vor, dass Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen – vor allem, wenn die Eltern in einem Heim untergebracht werden müssen.
Zuerst stellt sich die Frage, inwieweit die Kinder unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse überhaupt in Anspruch genommen werden können. In diesem Zusammenhang gelten bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags viele Besonderheiten. Diese werden vom Träger der Sozialhilfe häufig erst einmal nicht gesehen oder nicht beachtet und führen bei korrekter Berücksichtigung zu einem deutlich niedrigeren Betrag als gefordert.
Ebenso ist zu prüfen, ob die Eltern, für die der Unterhalt gefordert wird, in der Vergangenheit ihrerseits die Unterhaltspflicht ihren Kindern gegenüber grob verletzt haben.
Wann eine solche Pflichtverletzung vorliegt, ist in der Praxis oft streitig. Das Amtsgericht Bremen hat eine solche Pflichtverletzung in einem Fall anerkannt, in dem der (später pflegebedürftige) Vater seinen Sohn zunächst zu sich nahm und betreute, Alkohol- und Drogenmissbrauch dann aber dazu führten, dass sogar der Sohn drogenabhängig wurde und als Kind in ein Heim kam. Da der Vater dem Sohn sogar mit Suizid drohte, wenn er nicht zu ihm zurückkehre, wurde sogar eine Kontaktsperre verhängt. Kontakte gab es keine mehr, der Sohn wurde glücklicherweise erfolgreich therapiert.
Das Gericht sah aufgrund dieser Vorgeschichte von einer Unterhaltspflicht des Sohns ab. Namhafte Kommentatoren der Entscheidung sehen diese jedoch kritisch. Da sich der Vater zunächst jahrelang um seinen Sohn gekümmert hatte, habe er seine Unterhaltspflicht nicht vollständig vernachlässigt, so die kritische Argumentation.
Hinweis: Beim Elternunterhalt ist es in erster Linie wichtig, auf die korrekte Berechnung des zu zahlenden Unterhalts zu achten. Dazu ist möglichst frühzeitig ein Profi hinzuzuziehen. Die Frage der groben Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ist zusätzlich anzusprechen und ebenfalls von Bedeutung; nur sind die Prognosen in dieser Hinsicht nicht so leicht.
Quelle: AG Bremen, Beschl. v. 10.11.2015 – 64 F 2866/14 UV
Thema: Familienrecht