Skip to main content

Schlagwort: AGG-Hopper

Absage provoziert: Diskriminierungsklage nach eindeutiger Antibewerbung ist rechtsmissbräuchlich

Es gibt sogenannte AGG-Hopper (AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), die sich nur auf Stellen bewerben, um abgelehnt zu werden, und dann eine Entschädigung einklagen. Doch das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) lässt sich hierbei aber nicht so leicht hinters Licht führen, wie der folgende Fall beweist.

Eine Arbeitgeberin suchte hier einen neuen „Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Ein Mann bewarb sich auf die Stellenanzeige. Und er legte mit der Bewerbung auch sogleich eine lange Liste an Forderungen vor: Der Rentner bat um ein Gehalt auf Vollzeitbasis, wobei der Ausbildungsbereich Nähen von ihm jedoch nicht erbracht werden könne. Zudem benötige er ein Appartement in nächster Betriebsnähe. Wen wundert es, dass die Arbeitgeberin den Mann nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlud. Stattdessen teilte sie ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Daraufhin fühlte sich der Bewerber wegen seines Alters diskriminiert und klagte eine Entschädigungszahlung von 11.000 EUR ein – vergeblich.

Das ArbG meinte, der Mann hätte keine Argumente darlegen können, die für eine Diskriminierung wegen seines Alters sprechen. Außerdem hatte sich der Mann nach Ansicht der Richter rechtsmissbräuchlich verhalten, da sein Bewerbungsschreiben ausreichend objektive Indizien dafür lieferte, dass es ihm offensichtlich nur um eine entsprechende Entschädigung ging. Statt Ausführungen zu Qualifikation und Motivation des Bewerbers führte er vielmehr Gründe an, die eine Ablehnung nahelegten. Insbesondere die Forderung nach einem in Betriebsnähe gelegenen Appartement musste eine Absage geradezu heraufbeschwören.

Hinweis: Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ist nach diesem Urteil rechtsmissbräuchlich, sobald sich der Bewerber nicht beim Arbeitgeber bewirbt, um eine Stelle zu erhalten, sondern es ihm offensichtlich ausschließlich nur um die Entschädigung geht – ein richtiges Urteil.

Quelle: ArbG Bonn, Urt. v. 23.10.2019 – 5 Ca 1201/19

Thema: Arbeitsrecht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Europäischer Gerichtshof bremst vorgetäuschte Bewerbungen zu reinen Klagezwecken

Personen, die lediglich Bewerbungen schreiben, um Entschädigungszahlungen kassieren zu können, werden von den Gerichten nicht unterstützt.

Ein älterer Bewerber, ein als sogenannter AGG-Hopper (AGG = Allgemeines Gleichstellungsgesetz) inzwischen bundesweit bekannter Rechtsanwalt, bewarb sich bei einer Versicherung auf eine als „Trainee“ ausgeschriebene Stelle. Die Stellenanzeige forderte unter anderem einen „sehr guten Hochschulabschluss“, der „nicht länger als ein Jahr“ zurückliege oder „innerhalb der nächsten Monate“ erfolge. Auf seine Bewerbung erhielt der Anwalt folglich eine Absage. Daher machte er Ansprüche wegen einer vermeintlichen Diskriminierung geltend. Die Versicherung lud den Rechtsanwalt daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch ein und erklärte, die Absage habe auf einem Versehen beruht. Das lehnte der Anwalt ab. Als er jedoch erfuhr, dass die juristischen Trainee-Stellen ausschließlich mit weiblichen Kandidaten besetzt worden waren, machte er weitere Entschädigungsansprüche geltend.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch derjenige, der sich bei einem potentiellen Arbeitgeber nur deshalb bewirbt, um den Status eines Bewerbers zu erlangen, ebenfalls den Schutz des dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrundeliegenden Unionsrechts beanspruchen kann. Der EuGH hat nun entschieden, dass zum einen derjenige nicht den Schutz der Richtlinien zur Antidiskriminierung und Gleichbehandlung von Mann und Frau beanspruchen kann, der keinen Zugang zu einer Beschäftigung begehrt, sondern sich nur auf eine Stelle bewirbt, um auf Grundlage des formalen Status als Bewerber Zugang zu Entschädigungsansprüchen zu erlangen. Zum anderen kann ein solches Verhalten auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts rechtsmissbräuchlich sein.

Hinweis: In der Praxis ist es allerdings für Arbeitgeber weiterhin sehr schwierig zu beweisen, dass es sich tatsächlich um eine nicht ernst gemeinte Bewerbung gehandelt hat.

Quelle: EuGH, Urt. v. 28.07.2016 – C-423/15
Thema: Arbeitsrecht