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Schlagwort: Anfangsvermögen

Kleingerechneter Zugewinn: Um Geldeingänge als Schenkungen ins Anfangsvermögen aufzunehmen, bedarf es eindeutiger Nachweise

Bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen ist das Anfangsvermögen jedes Ehegatten zu ermitteln. Die Differenz stellt den individuellen Zugewinn dar. Dass es dann aber nicht immer reibungslos nach dem Motto „Wer mehr hat, zahlt dem anderen die Hälfte dieser Differenz“ abläuft, zeigt der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) landete.

Je höher das Endvermögen eines Ehegatten ist und je niedriger das Anfangsvermögen war, desto höher fällt der Zugewinn dieses Ehegatten aus. Wer daraufhin versucht, sein Endvermögen klein- und das Anfangsvermögen großzurechnen, bedient sich gern folgender Hilfe: Was ein Ehegatte während der Ehe von dritter Seite geschenkt bekommen hat, wird – sofern es sich nicht nur um ein Gelegenheitsgeschenk gehandelt hat – zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Also begeben sich Ehegatten im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen gern auf die Suche nach solchen Schenkungen.

In dem hier vakanten Fall machte die Ehefrau geltend, ihre Großmutter habe ihr 20.000 DM geschenkt. Das sei als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen zu behandeln, erhöhe also ihr Anfangsvermögen und verringere somit ihren Zugewinn. Sie legte auch einen Kontoauszug vor, der eine entsprechende Überweisung der Tante an sie bestätigt. Der Mann wendete ein, sie habe damit zwar den Zahlungseingang nachgewiesen, nicht aber, dass es sich um eine Schenkung gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, weil die Überweisung mit dem Betreff „Umbuchung“ erfolgt sei.

Dem Verdacht des Mannes schloss sich das OLG an. Ein Zahlungseingang vonseiten der Tante sei nicht einfach so als Schenkung anzusehen, nur weil kein anderer Grund für die Überweisung ersichtlich sei. Wer geltend macht, eine Schenkung sei im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, habe nicht nur dem Empfang als solchen darzutun und zu beweisen, sondern auch, dass die Zuwendung schenkweise erfolgt sei. Das konnte die Frau hier nicht.

Hinweis: Güterrecht verlangt gründliche Darstellung und ist arbeitsintensiv. Sich fachlichen Rat zu holen, ist hilfreich bzw. unerlässlich.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.01.2020 – 9 UF 168/19

Thema: Familienrecht

Vermögenslage bei Trennung: Für den Auskunftsanspruch ist die exakte Bestimmung des Trennungszeitpunkts entscheidend

Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen der Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) dem Vermögen gegenübergestellt, das bei Eheschließung (Anfangsvermögen) vorhanden war. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn und muss von dem, der mehr erworben hat, dem anderen gegenüber geleistet werden. Doch wie der folgende Fall des Kammergerichts Berlin (KG) zeigt, kann bei unredlichem Verhalten in der Trennungszeit die beliebte Ausnahme der Regel eintreten – sofern die Voraussetzungen stimmen.

Bei der Eheschließung verfügte die Ehefrau über keinerlei Vermögen, woran sich auch im Laufe der gesamten Ehezeit nichts änderte. Der Mann besaß zwar auch kein Vermögen, als die Ehe geschlossen wurde, verwaltete aber das während der gesamten Ehezeit entstandene Vermögen der Familie und legte es allein auf seinen Namen an. Dann kam es zur Trennung und zum Trennungsjahr, das einzuhalten war, bis der Scheidungsantrag eingereicht werden konnte. Dadurch befürchtete die Frau, dass der Mann in diesem Trennungsjahr das Vermögen ganz oder teilweise „verschwinden“ lassen könnte. Die Frau verlangte deshalb Auskunft über die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Anspruch stand ihr zu, und er ist wichtig.

Wenn das Vermögen des Mannes während des Trennungsjahres weniger wird, muss dies die Frau zwar erst einmal nicht kümmern. Denn dann liegt es am Mann, nachzuweisen, dass der Vermögensschwund nicht unredlich von ihm herbeigeführt wurde. Hat er aber keine plausible Erklärung, wird zugunsten der Frau mit dem höheren Vermögen gerechnet, wie es bei der Trennung noch vorhanden war. Doch nun kommt wie so oft das große „Aber“. Dieses liegt in dem Umstand, dass taggenau gesagt und nachgewiesen werden muss, wann exakt die Trennung erfolgt ist. Und genau an dieser Voraussetzung scheiterte die Frau, die prüfen wollte, ob der Mann in der Trennungszeit Geld illoyal verwendet hatte. Den Nachweis konnte sie nicht erbringen. Somit konnte sie den Anspruch auf Auskunft über das Vermögen bei Trennung vor dem KG nicht durchsetzen.

Hinweis: Durch eine rechtzeitige Beratung kann Vorsorge getroffen werden, um den Zeitpunkt der Trennung beweisen zu können.

Quelle: KG, Beschl. v. 14.12.2018 – 13 UF 155/17

Thema: Familienrecht

Bestimmung des Endvermögens: Ein verfrühter Scheidungsantrag hat güterrechtliche Folgen

In den allermeisten Fällen ist der Ablauf eines Trennungsjahres Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann. Das heißt nicht, dass ein Scheidungsantrag erst dann gestellt werden darf, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Jahr muss nur verstrichen sein, wenn bei Gericht über die Scheidung entschieden wird. Was passiert aber, wenn der Antrag deutlich zu früh eingereicht wird?

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) wurde dazu ein Fall vorgelegt. Der Mann machte geltend, sich innerhalb der ehelichen Wohnung am 1.4.2012 getrennt zu haben. Den Scheidungsantrag ließ er seiner Frau am 11.3.2013 zustellen. Diese widersprach und gab den 5.11.2012 als Trennungszeitpunkt an. Wäre nun vor dem 5.11.2012 verhandelt worden, hätte das Gericht demnach den Scheidungsantrag des Mannes abgewiesen, weil das Trennungsjahr dann noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Nach längeren gerichtlichen Auseinandersetzungen kam das Gericht auch durchaus zu dem Ergebnis, dass der Frau und nicht dem Mann hinsichtlich des Trennungszeitpunkts zu glauben war. Da unterdessen aber der 5.11.2013 verstrichen war, lagen auch unter Beachtung der Darstellung der Frau nunmehr die Voraussetzungen für eine Scheidung vor.

Nur – und darum entbrannte ein Streit – welche Folgen hatte diese Situation güterrechtlich? Im Güterrecht ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags automatisch auch der Tag, auf den sich die Bestimmung des Endvermögens bezieht. Dem gegenübergestellt wird das Vermögen bei Eheschließung, das Anfangsvermögen. Die Differenz beider Beträge ist der Zugewinn, der für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln ist. Die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns ist auszugleichen. Gilt nun auch dann der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags als der für die Berechnung des Endvermögens maßgebliche Tag, wenn der Antrag (viel) zu früh eingereicht wurde? Das OLG beantwortet die Frage mit einem klaren „ja“.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind oft komplex. Sie sollten mit fachkundiger Beratung bearbeitet werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2016 – II-7 UF 114/15

Thema: Familienrecht

Güterrecht: Hausübertragung unter Vorbehalt des Nutzungsrechts

Gerade in ländlichen Gegenden übertragen ältere Menschen ihren Grundbesitz zu Lebzeiten oft auf ihre erwachsenen Kinder unter Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts. Die Eltern bleiben dann also im Haus leben, sind aber nicht mehr die Eigentümer. Unterschiedlich ausgestaltet wird, ob das übernehmende Kind die laufenden Hauskosten wie Strom etc. zu tragen hat und ob auch noch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege der Eltern in kranken und altersschwachen Tagen besteht.

Was gilt, wenn in einer solchen Konstellation die Ehe des Kindes, das das Haus übernommen hat, in die Brüche geht?

Das Immobilienvermögen spielt eine Rolle in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Denn als Vermögen des Ehegatten, der es übernommen hat, ist es Teil seines sogenannten Endvermögens – das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Zustellung des Scheidungsantrags. Als die Ehe geschlossen wurde, mag das Haus noch nicht sein Eigentum gewesen sein. Aber es wurde ihm in der Ehezeit mit den beschriebenen Einschränkungen geschenkt. Deshalb wird das Haus, obwohl es erst während der Ehezeit geschenkt wurde, aufgrund der gesetzlichen Regelungen behandelt, als habe es bereits bei der Eheschließung im Eigentum des Beschenkten gestanden. Damit ist das Haus (auch) Anfangsvermögen. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung denselben Wert gehabt, den es bei der Trennung bzw. Einleitung des Scheidungsverfahrens hat, ergibt sich deshalb kein ehebezogener Zugewinn – der andere Ehegatte ist an diesem Vermögenszuwachs nicht zu beteiligen.

Hinweis: Welchen Einfluss nimmt aber das Wohnrecht in diesem Zusammenhang? Die damit verbundene Belastung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begründet wird, höher als zu dem späteren, der für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Denn sie ist umso höher, je länger sie besteht. Und sie nimmt damit im Wert fortlaufend ab, da der Wohnrechtsberechtigte immer älter wird. Das aber ist nach der neuen Rechtsprechung ohne Bedeutung: Denn das Wohnrecht bleibt bei der Wertbestimmung völlig außen vor.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.05.2015 – XII ZB 306/14

Thema: Familienrecht