Was gesagt wurde und was gemeint ist, ist im zwischenmenschlichen Miteinander oft ein Buch mit sieben Siegeln. So ging es vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) auch um die Frage, wie weit sich die Bedeutung interpretieren lässt, ein angebotenes und schließlich verkauftes Pferd sei „etwas dominant“, während ein ehemaliger Vorbesitzer „schwierig im Umgang“ für die trefflichere Beschreibung hielt. Interpretationssache oder arglistige Täuschung?
Der Nachbar des Bauherrn ist durch eine erteilte Baugenehmigung als Dritter betroffen. Dem Nachbar steht als Drittbetroffenem auch ein eigenes Anfechtungsrecht zu. Dieses setzt voraus, dass er in einer eigenen Rechtsposition, die auch gerade seinem Schutz dient (Drittschutz), negativ betroffen ist.
Nicht jede baurechtliche Vorschrift bezweckt den Schutz Dritter
Drittschutz bewirken allerdings beispielsweise die Vorschriften über Abstandsflächen (geregelt in § 6 Bauordnung Nordrhein-Westfalen – BauO NRW). Denn baut der Nachbar zu dicht an der Grenze, beeinträchtigt dies die Bebaubarkeit des eigenen Grundstücks. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob eine drittschützende Bauvorschrift verletzt ist. Ist dies der Fall, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein rechtswidriges Bauvorhaben des Nachbarn kann auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag des Betroffenen vom Verwaltungsgericht vorläufig gestoppt werden.
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