Flugverspätung nach Flugausfall: Wer von der Fluggesellschaft doppelt versetzt wird, hat laut EuGH auch doppelte Ausgleichsansprüche
Einmal mehr geht es im folgenden Fall des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um die Rechte von Fluggästen. Was passiert, wenn nicht nur ein Flug annulliert wird, sondern sich zudem der alternativ angebotene Flug verspätet, mag laut kürzlich ergangenem Urteil so manche (Viel-)Flieger erfreuen.
Ein Direktflug mit Finnair von Helsinki nach Singapur wurde aufgrund eines in der Maschine aufgetretenen technischen Problems annulliert. Daraufhin erfolgte eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Doch auch dieses Flugzeug litt durch den Ausfall der Servolenkung für das Steuerruder an zumindest temopärer Flugunfähigkeit – die Maschine verspätete sich dadurch um mehr als drei Stunden. Nun wollten die Fluggäste nicht nur je 600 EUR für den (ausgefallenen) ursprünglichen Flug, sondern verlangten zudem weitere 600 EUR wegen der Verspätung des Alternativflugs. Und hier war der EuGH in Geberlaune.
Die Richter urteilten, dass ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Flugs erhalten und einen Alternativflug akzeptiert, zudem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativflugs hat. Die entsprechende EU-Verordnung enthält nämlich keine Bestimmung, mit der die Rechte der Fluggäste beschränkt werden sollen, nur weil sie anderweitig als geplant befördert werden. Folglich haben sie auch einen Ausgleichsanspruch für den ihnen entstandenen zweiten Schaden.
Hinweis: Ein gutes Urteil für Flugreisende, denn sie können darauf hoffen, zwei Zahlungen zu erhalten.
Quelle: EuGH, Urt. v. 12.03.2020 – C-832/18
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