Skip to main content

Schlagwort: ArbG Mainz

Unangemessene Benachteiligung: Mainzer Arbeitsgericht kippt nach EuGH-Urteil die Klagefrist für Schwangere

Arbeitnehmer können nur innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang eine Kündigungsschutzklage erheben. Unterschiede ergeben sich bislang dann, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten. Nach deutschem Recht müssen sie dann bereits binnen zwei Wochen nach entsprechender Kenntniserlangung klagen. Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG) musste sich nun mit einer verspätet eingegangenen Kündigungsschutzklage beschäftigen.

Weiterlesen

Kollege petzt: Fremdenfeindliche WhatsApp-Nachrichten stellen im Allgemeinen keinen Kündigungsgrund dar

Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz stellt klar, dass sich Teilnehmer einer WhatsApp-Gruppe auf die Vertraulichkeit verlassen dürfen – selbst, wenn die Inhalte mehr als nur zweifelhaft sind.

Vier städtische Arbeitnehmer tauschten in einer kleinen privaten WhatsApp-Gruppe fremdenfeindliche Bilder aus. Durch eine „undichte Stelle“ erfuhr der städtische Arbeitgeber jedoch davon und kündigte den lustigen Herren fristlos. Dagegen legten die vier Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen ein. Und tatsächlich gewannen sie – denn es lag hier kein Kündigungsgrund vor.

Die Arbeitnehmer durften darauf vertrauen, dass der Inhalt nicht nach außen getragen wird. Es darf arbeitsrechtlich nicht zu Lasten eines Arbeitnehmers gehen, wenn ein Gesprächspartner eine vereinbarte Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert. Private Textnachrichten mit fremdenfeindlichem Inhalt in einer kleinen WhatsApp-Gruppe stellen demnach keinen Kündigungsgrund dar.

Hinweis: Nicht alles, was recht ist, muss richtig sein. Daher sollte man manche Dinge einfach komplett unterlassen, auch in vertraulichen Social-Media-Gruppen. Die Arbeitnehmer haben hier viel Glück gehabt. Bleibt zu hoffen, dass sie daraus lernen.

Quelle: ArbG Mainz, Urt. v. 15.11.2017 – 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17

zum Thema: Arbeitsrecht