Selbst nach Fachreparatur: Gebrauchtwagenhändler muss ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinweisen
Gebrauchtwagenkäufe gelten als wirtschaftlich cleverere Variante gegenüber einem Neuwagenerwerb. Dennoch sind die Stolperfallen dabei nicht unerheblich. So musste das Landgericht Coburg (LG) im Folgenden klarstellen, ob ein Gebrauchtwagenverkäufer ungefragt auf bekannte Mängel oder Unfallschäden durch den Vorbesitzer hinweisen muss, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde.
Der Kläger hatte vom Beklagten einen seinerzeit sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 122.000 km zum Preis von 10.500 EUR gekauft und dabei auch einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zugleich hatte der beklagte Verkäufer dem Kläger zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es im Eigentum des Beklagten war, und dass mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen vorlägen. In der Folgezeit wurde der Pkw nach einem Unfall begutachtet, wodurch sowohl verschiedene unreparierte als auch reparierte Vorschäden festgestellt wurden. Daraufhin focht der Kläger den Kaufvertrag an und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung hatte überwiegend Erfolg. Das LG sah im Verhalten des Beklagten eine arglistige Täuschung. Demnach besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs die Verpflichtung, den potentiellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinzuweisen – und zwar selbst dann, wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Bagatellschäden – also ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack. Angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 EUR lag eine solche Ausnahme hier jedoch nicht vor, so dass eine Aufklärung des Klägers über diesen Unfallschaden geboten gewesen war. Weil dem Beklagten aber dieser frühere Unfallschaden auch tatsächlich bekannt war, handelte er zudem sogar arglistig, als er den Käufer nicht darüber informierte.
Hinweis: Der Käufer muss in einem Prozess beweisen, dass er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu diesem Preis geschlossen hätte.
Quelle: LG Coburg, Urt. v. 24.09.2020 – 15 O 68/19
Thema: | Verkehrsrecht |