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Schlagwort: Aufwendungen

Teures Kuckuckskind: Scheinväter können rechtliche Väter zum Unterhaltsaufwand in Regress nehmen

Wird ein Kind ehelich geboren, gilt der Ehemann der Mutter von Gesetzes wegen als Vater des Kindes. Und natürlich sagt die Lebenserfahrung, dass diese rechtliche Annahme der Wirklichkeit nicht immer entspricht. Stellt sich für einen Mann irgendwann heraus, dass er nur scheinbar der Vater ist – ein sogenannter Scheinvater -, fragt er sich vielleicht, ob und wie er beim wirklichen, rechtlichen Vater Ersatz für seine Aufwendungen verlangen kann.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte sich mit dieser Frage in einem Fall zu beschäftigen, in dem 1972 die Eheschließung erfolgte und 1975 der vermeintlich gemeinsame Sohn zur Welt kam. Die Ehe wurde 1988 geschieden und Ende 2014 tauchten schließlich Zweifel an der Vaterschaft auf. 2015 wurde dann auch gerichtlich festgestellt, dass der seinerzeit mit der Mutter verheiratete Mann nicht der Vater des Kindes ist, in einem weiteren Verfahren 2016 dann der wahre Kindesvater ermittelt. Nun wollte der Scheinvater vom rechtlichen Vater seinen Unterhaltsaufwand der vergangenen Jahrzehnte ersetzt haben.

Dass der rechtliche Vater bisher nichts davon wusste, dieses Kind zu haben, spielte für das Gericht keine Rolle. Auch ohne dieses Wissen könne die Zahlungspflicht bestehen. Verjährt war der Anspruch auch nicht. Denn eine Verjährungsfrist laufe erst ab dem Moment, da rechtskräftig über die Anfechtung der Vaterschaft entschieden sei. Zwei Punkte waren außerdem bedeutsam: Der Scheinvater muss zum einen im Einzelnen dartun und beweisen, in welcher Höhe er im maßgeblichen Zeitraum Unterhalt zu zahlen hatte. Zum anderen muss er darlegen, was er tatsächlich bezahlt hat. Auf der anderen Seite muss dann der rechtliche Vater seine Leistungsfähigkeit für den maßgeblichen Zeitraum darlegen und nachweisen – im Zweifelsfall auch, dass er nicht jedenfalls den Mindestunterhalt hätte zahlen können. Dieses Prozedere scheiterte schon an der Bereitschaft des Scheinvaters, dem all das wegen des langen Zeitraums eine zu immense Arbeit gewesen wäre. Seinen Wunsch, einfacherweise zu pauschalisieren, verweigerte das OLG. Und so verlor der Mann den Prozess.

Hinweis: Wenn sich der Scheinvater die Mühe macht und ermittelt, welcher Mindestunterhalt nach den einschlägigen Tabellen im maßgeblichen Zeitraum zu zahlen war, ist sein Verfahren im Zweifel erfolgreich.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 07.07.2017 – 21 UF 53/17

zum Thema: Familienrecht

Versprochen ist versprochen? Ein gelöstes Heiratsversprechen kann durchaus zu Schadensersatzforderungen führen

Dass sich Menschen verloben, ist inzwischen seltener geworden. Kommt es ausnahmsweise doch dazu, dass sich Partner die Ehe ausdrücklich versprechen, stellt sich die Frage, was passiert, wenn das Versprechen nicht eingelöst wird.

Zur Klarstellung: Eine Verlobung erfolgt formlos. Es ist kein Gang zum Standesamt erforderlich, es muss auch nichts schriftlich fixiert werden. Verlobt ist also, wer sich mündlich verspricht, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Tritt ein Verlobter vom Verlöbnis zurück, sind dem anderen die Aufwendungen zu ersetzen, die in Erwartung der Ehe eingegangen wurden – zumindest soweit sie angemessen waren. Zu diesen Aufwendungen gehören unter anderem Umzugskosten.

Wie verhält es sich aber mit der Kränkung der Ehre, der Beeinträchtigung der Psyche? Mit der Auflösung des Verlöbnisses muss jeder Mensch in der Regel zurechtkommen. Anderes kann unter besonderen Umständen gelten: Verloben kann sich naturgemäß nur, wer in der Lage ist, zu heiraten. Dazu gehört, dass beide Partner nicht anderweitig ehelich gebunden sind. Das Verlöbnis eines Verheirateten ist deshalb nichtig. Hat er dem anderen die bestehende Ehe verschwiegen, als das Verlöbnis eingegangen wurde, kann die damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus zu einem Schadensersatzanspruch führen. So wurde beispielsweise einer bei Eingehung des Verlöbnisses 77-jährigen Frau ein Betrag von 1.000 EUR zugesprochen, da ihr 89-jähriger Partner noch verheiratet war.

Hinweis: Aus einem Verlöbnis kann aber natürlich nicht auf eine Eheschließung geklagt werden.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 13 UF 35/16
Thema: Familienrecht