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Schlagwort: Ausschlussklausel

Geltendmachung von Ansprüchen: Vergleichsverhandlungen unterbrechen die arbeits- und tarifvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen

Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen können gerade für Arbeitnehmer weitreichende Folgen haben. Dass diese Folgen jedoch nicht so in Stein gegossen sind wie bislang angenommen, zeigt dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Im Arbeitsvertrag hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sogenannte Ausschlussklausel vereinbart. Nach dieser mussten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden. Ansonsten würden sie verfallen. Der Arbeitnehmer war dann schließlich bis zum 31.07.2015 im Unternehmen beschäftigt und machte am 14.09.2015 geltend, dass noch Urlaub abzugelten und Überstunden zu bezahlen seien. Insgesamt ging es dabei um etwa 11.000 EUR. Der Arbeitgeber lehnte die Ansprüche seines ehemaligen Arbeitnehmers jedoch ab – er wies allerdings gleichsam darauf hin, eine einvernehmliche Lösung mit ihm anzustreben. Folglich führten beide Parteien Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25.11.2015 dauerten, jedoch erfolglos blieben. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer am 21.01.2016 eine Klage. Ob die Ansprüche des Arbeitnehmers nun aber gemäß der Dreimonatsfrist verfallen waren, musste das BAG entscheiden.

Der Arbeitnehmer hatte zuerst einmal die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt, weil die Frist für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war. Der Zeitraum, in dem die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB nicht in die Ausschlussfrist miteingerechnet. Der § 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung. Zwar wurde die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückverwiesen – klar ist für die erneute Verhandlung aber immerhin, dass die Ansprüche nicht wegen der Ausschlussklausel verwirkt sind.

Hinweis: Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist während vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen also gehemmt. So kann in vielen Fällen eine Ausschlussfrist von Arbeitnehmern umgangen werden.

Quelle: BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 5 AZR 262/17

Thema: Arbeitsrecht

Crash auf dem Nürburgring: Kein Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken

Die Ausschlussklausel in den Kaskobedingungen, wonach kein Versicherungsschutz für sogenannte Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken besteht, hält einer Inhaltskontrolle stand.

Im Rahmen einer als Touristenfahrt bezeichneten Fahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings kam es zu einem Unfall. Der Geschädigte verlangte von seiner Kaskoversicherung, den von ihm verursachten Schaden an seinem Fahrzeug ersetzt. Doch das lehnte die Versicherung ab.

 

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Versicherer Recht. Es entschied, dass die in dem Versicherungsvertrag bestehende Ausschlussklausel wirksam ist, wonach kein Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken besteht. Durch den Begriff „Touristenfahrt“ wird für den Versicherungsnehmer auch bei der gebotenen verständigen Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs hinreichend deutlich, dass es sich bei dieser Strecke gerade nicht um eine offizielle Rennstrecke handeln muss. Es reicht, wenn die Strecke in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen „Touristenfahrt“ und „offizielle Rennstrecke“ zeitgleich vorliegen müssen. Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind Sinn und Zweck der Klausel ausreichend erkennbar, das erhöhte Risiko von Unfällen auch im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken außerhalb von Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung. Etwas anderes gilt allerdings für Fahrersicherheitstrainingsfahrten, da hier davon ausgegangen wird, dass zumindest eine Person anwesend ist, die eine solche Trainingsteilnahme leitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und entsprechende Hinweise auf Fahrfehler und Fahrverhalten gibt.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2017 – 20 U 213/16

  Verkehrsrecht