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Schlagwort: außerordentlichen fristlosen Kündigungen

Nach Weigerung des Betriebsrats: Schwere Pflichtverletzung führt zur Kündigung einer ordentlich unkündbaren Betriebsrätin

Auch Betriebsräte sind nicht vor außerordentlichen fristlosen Kündigungen geschützt.

Eine Betriebsrätin war als Krankenpflegerin tätig. Nachdem sie ihre Überwachungspflichten verletzt hatte, war eine Patientin gestorben. Der Arbeitgeber wollte der Betriebsrätin deshalb kündigen. Dafür musste jedoch der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen. Dieser stimmte der Kündigung nicht zu und verwies auf die Überlastung des Pflegepersonals.

Daraufhin beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu lassen – und erhielt Recht! Denn der Betriebsrat hatte zu Unrecht die Zustimmung zur Kündigung verweigert. Die Betriebsrätin hatte es versäumt, ärztliches Personal zu rufen, nachdem die Vitalzeichen einer Patientin maschinell nicht überprüft werden konnten. Das stellte eine so schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Kündigung möglich war.

Hinweis: Nachdem nun das Gericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat, kann der Arbeitgeber kündigen. Vermutlich wird es dann den nächsten Rechtsstreit geben, wenn die Betriebsrätin gegen die Kündigung vorgeht.

Quelle: ArbG Stuttgart, Beschl. v. 05.04.2017 – 12 BV 64/15
Thema: Arbeitsrecht