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Schlagwort: Bausparsumme

Bausparer aufgepasst! Bausparkassen dürfen Verträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind

Nun ist es leider amtlich: Bausparkassen können alte Bausparverträge unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Bausparer können daher nicht mehr darauf zählen, weiterhin die vereinbarten Zinsen zu erhalten.

In dem ersten der beiden just entschiedenen Verfahren schloss eine Frau 1978 mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag. Bereits seit 1993 war dieser zuteilungsreif. Anfang 2015 erhielt die Frau dann die Kündigung des Bausparvertrags unter Berufung auf § 489 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach gilt Folgendes: „Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen … in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten …“ Nun stellte sich für das Gericht die Frage, wer hier Darlehensnehmer und wer der Darlehensgeber sei.

In dem zweiten Fall wurde im Jahr 1999 ein Bausparvertrag über eine Bausparsumme von rund 80.000 EUR und ein weiterer Bausparvertrag um eine Bausparsumme von rund 20.000 EUR abgeschlossen. Auch diese Verträge wurden Anfang 2015 durch die Bausparkasse gekündigt, nachdem sie mehr als zehn Jahre zuteilungsreif waren. In beiden Fällen waren die Bausparer der Auffassung, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht zugestanden habe.

Der Bundesgerichtshof stellte sich in den Verfahren auf die Seite der Bausparkassen und urteilte, dass die Kündigungen wirksam waren. Während der Ansparphase ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Wechsel. Die Kündigungsvorschrift des BGB muss auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar sein.

Hinweis: Eine Bausparkasse kann Bausparverträge also kündigen. Sie müssen für eine solche Kündigung allerdings seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sein. Und das gilt sogar dann, wenn sie noch nicht voll angespart sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
Thema: Sonstiges

Kündigungs(un-)recht der Bausparkasse: Sparerfreundliches Urteil geht in Revision final an den Bundesgerichtshof

Es haben schon viele Gerichte Urteile zur Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen nach der Zuteilungsreife von Bausparverträgen gefällt. Hier kommt ein weiteres des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1991 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Dieser war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings nicht in Anspruch genommen. Das Bausparguthaben wurde seitdem weiterhin nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 % verzinst. In Zeiten der Niedrigzinsen passte das der Bausparkasse natürlich überhaupt nicht, weshalb sie den Vertrag 2015 kündigte. Das Ehepaar wollte den Vertrag jedoch fortsetzen und klagte deshalb – und zwar erfolgreich!

Der Bausparkasse stand nach Ansicht des OLG kein Kündigungsrecht zu. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang stets die entsprechende Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem das ordentliche Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers geregelt ist. Danach hat ein Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, wenn er das Darlehen „vollständig empfangen hat“. Vollständig empfangen ist das Darlehen aber nur, wenn die Bausparsumme erreicht ist, und nicht bereits dann, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Die Bausparkasse kann sich deshalb nicht auf ein entsprechendes Kündigungsrecht berufen.

Hinweis: Das Urteil wird nicht das letzte Wort sein. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser wird sicherlich in den nächsten Monaten eine grundsätzliche Entscheidung zu diesen Fällen treffen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2016 – 17 U 185/15
Thema: Sonstiges