Transsexueller gebiert Kind: Ein Kind hat Anspruch auf die klare Zuordnung einer leiblichen Mutter
Das Gesetz sagt in einer sehr kurzen Regelung: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Jedenfalls sprachlich wird dabei davon ausgegangen, dass nur eine Frau ein Kind gebären kann. Was aber ist, wenn nach dem Transsexuellengesetz jemand einerseits rechtlich als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und andererseits ein Kind zur Welt bringt? Diese Problematik beschäftigte nun auch den Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Kind kam als Frau zur Welt und bekam einen weiblichen Vornamen. Als erwachsene Frau heiratete sie. Ihren Namen ließ sie in der weiteren Folge in einen männlichen Vornamen ändern. Mit 29 Jahren wurde schließlich gerichtlich festgestellt, dass sie als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe wurde geschieden. Der Frau-zu-Mann-Transsexuelle setzte die Hormone ab, wurde dadurch wieder fruchtbar und mittels einer Samenspende (der sogenannten Bechermethode) erneut schwanger. Er gebar einen Sohn.
Der Frau-zu-Mann-Transsexuelle begehrte daraufhin, im Geburtsregister und der Geburtsurkunde des Kindes als Vater mit seinem männlichen Vornamen eingetragen zu werden. Der Antrag wurde in einer umfangreich begründeten Entscheidung abgewiesen. Er ist mit seinem ehemaligen weiblichen Vornamen als Mutter einzutragen.
Maßgeblich stellt der BGH darauf ab, dass der Gesetzgeber sicherstellen will, dass jedes Kind einen Vater hat, der das Kind zeugte, und eine Mutter, die es geboren hat. Daran ändert auch das Transsexuellengesetz nichts. Wer ein Kind zur Welt bringt, kann deshalb nur Mutter sein – und nicht Vater. Ob es zu einer Geschlechtsumwandlung gekommen ist, bleibt dabei unerheblich. Der BGH nimmt auf die gesetzlichen Regelungen und vor allem die dahinter stehenden Wertvorstellungen nicht nur Bezug, er übernimmt sie auch und macht sie sich zu eigen, d.h., er stimmt ihnen ausdrücklich zu und stellt sie nicht in Frage.
Hinweis: Der BGH hat die Interessenlage des Frau-zu-Mann-Transsexuellen und die des Kindes wertfrei gesehen und dabei dem Anspruch des Kindes auf klare Zuordnung einer leiblichen Mutter den Vorrang gegeben.
Quelle: BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 660/14
Thema: Familienrecht