In-Ear im Auto: Die Nutzung eines Headsets stellt keinen Handy-Verstoß dar
Die Benutzung eines In-Ear-Headsets ist nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen, weil das Headset grundsätzlich nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern durch eine Halterung am Kopf des Fahrers befestigt ist.
Ein Pkw-Fahrer wurde zu einer Geldbuße von 40 EUR wegen einer verbotswidrigen Benutzung des Mobil- oder Autotelefons verurteilt. Der Fahrer hatte per Druck auf einen entsprechenden Knopf seines Headsets ein Telefongespräch angenommen und es zum Telefonieren mit der Hand ans Ohr gehalten, da dessen Halterung defekt war.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat den Betroffenen von dem Vorwurf des unzulässigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons freigesprochen. Die Benutzung eines In-Ear-Headsets ist nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen, weil dieses Headset grundsätzlich nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern am Kopf des Fahrers befestigt ist. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Halterung des Headsets defekt war, ändert an der grundsätzlich andersartigen Funktionsweise nichts. Hätte der Gesetzgeber auch das Benutzen eines In-Ear-Headsets unter Strafe stellen wollen, hätte er dies in dem entsprechenden Gesetzestext so auch zum Ausdruck bringen müssen.
Hinweis: Ob die Benutzung eines In-Ear-Headsets bußgeldrechtlich zu ahnden ist, ist obergerichtlich bisher noch nicht entschieden worden, so dass der Beschluss des OLG richtungsweisend ist. Das Gericht hat sich am Gesetzestext orientiert. Zu bedenken ist insbesondere auch, dass es für Kraftfahrzeugführer noch zahlreiche andere Ablenkungen gibt, die nicht bußgeldbewehrt sind, wie etwa die Benutzung des Autoradios oder eines GPS-Geräts.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 07.07.2016 – III-1 RBs 109/15
Thema: Verkehrsrecht