Zellengröße: Auch Strafgefangene genießen das Recht auf Menschenwürde
Auch Strafgefangene haben Rechte, wie dieser Fall zeigt, den letztendlich sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt hat.
Ein Strafgefangener war für ein halbes Jahr in einer Einzelzelle mit einer Fläche von 5,25 m² und einer räumlich nicht abgetrennten Toilette untergebracht, in der er täglich zwischen 15 und 21 Stunden verbringen musste. Er brachte seinen Fall zunächst vor den Verfassungsgerichtshof Berlin, der mit seinem Urteil bestätigte, dass diese Form der Unterbringung eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Auch urteilte das Gericht, dass die Haftbedingungen binnen zwei Wochen zu ändern sind. Als diese Frist von der Gefängnisverwaltung um drei Tage überzogen worden war, zog der Kläger vor das BVerfG – und dieses befand, dass das Grundrecht auf Menschenwürde durch diese Überziehung eindeutig verletzt worden ist. Die fortdauernde Inhaftierung auch nach Ablauf der Übergangsfrist war ein schuldhaftes Handeln, das somit amtshaftungsrechtliche Ansprüche finanzieller Art auslöste.
Hinweis: Die Verwaltung hatte Zeit genug, die menschenunwürdigen Umstände zu beenden. Da dieses nicht erfolgte, muss der Staat nun zahlen.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 14.07.2015 – 1 BvR 1127/14
Thema: Sonstiges