Elterliches Vorrecht: Eltern dürfen den Umgang der Kinder mit den Großeltern unterbinden
Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Immer öfter kommt es inzwischen dazu, dass sie es auch einfordern und sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Aber was gilt, wenn sie einem eindeutigen „Nein!“ der Eltern gegenüberstehen?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall gab es Streit zwischen den Eltern des Kindes und dessen Großeltern. Wechselseitig wurden Vorwürfe erhoben, es kam zu Schuldzuweisungen und Forderungen. Die Eltern wollten wegen der Zwistigkeiten keinen Umgang ihres Kindes mit den Großeltern. Die Großeltern wandten dagegen ein, dass die Streitigkeiten nicht von ihnen ausgehen würden und ihnen der Zwist daher auch nicht zum Nachteil gereicht werden dürfe.
Das Gericht entschied jedoch, dass es nicht darauf ankommt, wer die Auseinandersetzungen verursacht habe. Entscheidend ist laut Gericht, dass und in welchem Umfang sie bestehen. Ist dies in einem Maß der Fall, dass das Kind in schwer belastende Loyalitätskonflikte gerät, haben die Eltern als die dem Kind nächsten Verwandten das Recht, den Umgang zu verbieten. Es kommt dabei nicht darauf an, wer Schuld ist oder die Verantwortung trägt. Maßgeblich sind allein der Loyalitätskonflikt und das Vorrecht der Eltern. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ausdrücklich festgestellt werden kann, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient.
Hinweis: Naheliegend wäre es im vorliegenden Fall gewesen, dass die Großeltern gegen die Eltern gerichtlich vorgehen, um ihr Umgangsrecht zu erstreiten. Das war hier aber nicht der Fall. Vielmehr hatten die Eltern das Gericht angerufen, damit dieses ihre Entscheidung, dem Kind den Umgang mit den Großeltern zu untersagen, für richtig erklärt. Und genau das hat das Gericht getan.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 – 13 UF 186/15
Thema: Familienrecht