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Schlagwort: Beschl. v. 18.05.2015 – M 23 S 15.919

Fahrtenbuch: Auflage darf erst nach ausreichenden Ermittlungsbemühungen erfolgen

Eine Fahrtenbuchauflage nur dann möglich, wenn die Behörde zuvor angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Feststellung des Täters ausgeschöpft hat.

Vom Ordnungsamt erhielt der Halter eines Fahrzeugs einen Anhörungsbogen, mit dem er zur Mitteilung aufgefordert wurde, wer Fahrer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs war, mit dem innerhalb kurzer Zeit zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 48 bzw. 23 km/h begangen wurden. Der Halter teilte daraufhin mit, dass er keine Angaben zu dem Fahrer machen könne. Er hätte das Fahrzeug seinem Sohn überlassen, der mitteilen könne, an wen er das Fahrzeug seinerzeit übergeben hatte. Das Bußgeldverfahren wurde anschließend eingestellt, weil zwischenzeitlich Verjährung eingetreten war. Das zuständige Landratsamt legte dem Kläger daher die Führung eines Fahrtenbuchs auf und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Doch dagegen ging der Fahrzeughalter vor.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München war die sofortige Fahrtenbuchauflage rechtswidrig. Diese kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen hierzu getroffen hat. Vorliegend hatte der Halter jedoch Name und Anschrift seines Sohns mitgeteilt – und das vor Ablauf der Verjährungsfrist. Dort hätte die Behörde nachfragen müssen, um den Fahrer zu ermitteln. Zumutbar wären auch Hausbesuche, die Überprüfung der Namensschilder, des Briefkastens, der Klingelanlage, Befragungen der Nachbarn und ggf. die Vorladung des Sohns gewesen.

Hinweis: Kann im Rahmen eines Bußgeldverfahrens der Fahrer nicht ermittelt werden, ist dem Halter des betroffenen Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Hier hat es die Ordnungsbehörde versäumt, angemessene Ermittlungen anzustellen. Dass dies unterblieben ist, kann nicht zu Lasten des betroffenen Halters gehen.

Quelle: VG München, Beschl. v. 18.05.2015 – M 23 S 15.919