Beweiswürdigung: Gehäufte Anzeichen legen eine Unfallmanipulation nahe
Grundsätzlich hat die gegnerische Haftpflichtversicherung den Nachweis zu führen, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt. Dabei genügt für den Nachweis die erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung.
Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug, einen zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alten Mercedes der E-Klasse mit einer Laufleistung von 230.000 km, auf dem Parkplatz eines Supermarkts abgestellt. Als er vom Einkaufen zurückkam, musste er feststellen, dass die gesamte linke Seite seines Fahrzeugs beschädigt war. Am Unfallort meldete sich ein Zeuge, der die Unfallverursachung zugab. Seiner Haftpflichtversicherung gegenüber machte er allerdings keine Schadensmitteilung.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht geht von einem manipulierten bzw. „nichtstattgehabten Unfall“ aus und hat die Schadensersatzansprüche zurückgewiesen. Das Gericht sah im vorliegenden Fall eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für einen manipulierten Unfall sprachen. So konnte der geschilderte Unfallhergang nicht plausibel dargelegt werden. Es soll zum Beispiel bei dem schlichten Einparkvorgang die gesamte linke Seite des Fahrzeugs des Geschädigten beschädigt worden sein. Der Anstoß erfolgte aber offenbar bereits an dem hinteren linken Reifen des Fahrzeugs und setzte sich dann über die gesamte linke Seite bis zum vorderen Kotflügel hin fort. Im Hinblick auf dieses Schadensbild muss sich die Kollision unter einem extrem flachen Anstoßwinkel – praktisch in einer parallelen Vorbeifahrt – ereignet haben. Typischerweise verhalten sich Autofahrer beim Einparkvorgang in eine Parklücke jedoch stets bremsbereit, so dass ein solch ausgedehntes Schadensbild zumindest erklärungsbedürftig erscheint.
Hinweis: Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass sich ein Unfall entweder überhaupt nicht ereignet hat oder aber es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Beweisanzeichen können sich zum Beispiel aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, aus einer fehlenden Kompatibilität, aus persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen heraus ergeben.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 23.09.2016 – 7 U 58/16
Thema: Verkehrsrecht