Schiedsverfahren im Erbrecht: Schiedsklauseln zu Pflichtteilsansprüchen überschreiten die Grenzen der Verfügungsfreiheit
Um jahrelange kostenintensive Erbstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden, kann eine sogenannte Schiedsklausel in das Testament aufgenommen werden. Bei Streitigkeiten entscheiden dann nicht die ordentlichen Gerichte, sondern spezialisierte Schiedsgerichte.
Der Vorteil solcher Schiedsgerichte ist, dass sie in nur einer einzigen Instanz entscheiden und damit Erbstreitigkeiten schneller, kostengünstiger und u.U. sachgerechter regeln. Bei der Aufnahme solcher Schiedsklauseln ist jedoch einiges zu beachten.
Ein Mann setzte in einem notariellen Testament seine Tochter zur Alleinerbin ein und enterbte damit gleichzeitig seinen Sohn. Zudem bestimmte er, dass über alle Streitigkeiten, die das Testament betreffen, ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden sollte. Das Schiedsgericht entschied in Abwesenheit der Tochter, dass sie ihrem Bruder den Pflichtteil auszuzahlen habe. Dagegen erhob sie Klage.
Das Gericht entschied, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen einem Schiedsverfahren unterstellt werden darf. Da der Pflichtteilsanspruch ein wichtiges Recht ist, kann der Erblasser nicht einseitig darüber entscheiden. Eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.
Hinweis: Eine testamentarische Schiedsklausel bindet nur Erben, Vermächtnisnehmer, und Testamentsvollstrecker, nicht jedoch Pflichtteilsberechtigte. Will der Erblasser, dass alle Streitigkeiten über seinen Nachlass dem Schiedsverfahren unterstellen werden, muss er mit allen Beteiligten einen notariellen Erbvertrag abschließen. Bei einem solchen Vertrag erfolgt die Festlegung nicht einseitig, sondern wird gemeinsam mit dem Pflichtteilsberechtigten als Vertragspartner wirksam vereinbart.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.04.2016 – 34 Sch 12/15
Thema: Erbrecht