Versprochen ist versprochen? Ein gelöstes Heiratsversprechen kann durchaus zu Schadensersatzforderungen führen
Dass sich Menschen verloben, ist inzwischen seltener geworden. Kommt es ausnahmsweise doch dazu, dass sich Partner die Ehe ausdrücklich versprechen, stellt sich die Frage, was passiert, wenn das Versprechen nicht eingelöst wird.
Zur Klarstellung: Eine Verlobung erfolgt formlos. Es ist kein Gang zum Standesamt erforderlich, es muss auch nichts schriftlich fixiert werden. Verlobt ist also, wer sich mündlich verspricht, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Tritt ein Verlobter vom Verlöbnis zurück, sind dem anderen die Aufwendungen zu ersetzen, die in Erwartung der Ehe eingegangen wurden – zumindest soweit sie angemessen waren. Zu diesen Aufwendungen gehören unter anderem Umzugskosten.
Wie verhält es sich aber mit der Kränkung der Ehre, der Beeinträchtigung der Psyche? Mit der Auflösung des Verlöbnisses muss jeder Mensch in der Regel zurechtkommen. Anderes kann unter besonderen Umständen gelten: Verloben kann sich naturgemäß nur, wer in der Lage ist, zu heiraten. Dazu gehört, dass beide Partner nicht anderweitig ehelich gebunden sind. Das Verlöbnis eines Verheirateten ist deshalb nichtig. Hat er dem anderen die bestehende Ehe verschwiegen, als das Verlöbnis eingegangen wurde, kann die damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus zu einem Schadensersatzanspruch führen. So wurde beispielsweise einer bei Eingehung des Verlöbnisses 77-jährigen Frau ein Betrag von 1.000 EUR zugesprochen, da ihr 89-jähriger Partner noch verheiratet war.
Hinweis: Aus einem Verlöbnis kann aber natürlich nicht auf eine Eheschließung geklagt werden.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 13 UF 35/16
Thema: Familienrecht