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Schlagwort: Betreuungsplatz

Versprochen ist versprochen! Eltern können bei fehlenden Kinderbetreuungsplätzen Haftungsansprüche geltend machen

Es gibt einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Wird Eltern ein solcher Platz nicht zur Verfügung gestellt, können sie Schadensersatz verlangen.

Drei Mütter planten, nach Ablauf ihrer jeweils einjährigen Elternzeiten ihre Vollzeitbeschäftigung wieder aufzunehmen. Deshalb meldeten sie ihre Kinder bei der Stadt an und verlangten von ihr einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Zu den von den Frauen gewünschten Terminen stellte die Stadt jedoch keine Plätze zur Verfügung. Die Mütter verlangten daraufhin den Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten.

Der Bundesgerichtshof hat ihnen Recht gegeben. Da der zuständige Träger der örtlichen Jugendhilfe – hier die Stadt – einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hatte, lag eine Amtspflichtverletzung vor: Wenn nicht genügend Plätze da sind, muss die Stadt diese eben schaffen!

Hinweis: Wird kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, besteht hinsichtlich des Verschuldens der Stadt zugunsten der Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Das bedeutet eine erhebliche Beweiserleichterung für Eltern.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15
Thema: Sonstiges

Trotz Amtspflichtverletzung: Kein Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz

Auf einen Kindergartenplatz haben Eltern nun schon seit einigen Jahren einen Anspruch. Was aber, wenn der Anspruch nicht erfüllt wird?

Der Fall spielt in Leipzig: Drei Mütter erhielten keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung für ihre Kinder – obwohl bereits die gesetzliche Verpflichtung dazu bestand. Deshalb mussten die Mütter die Kinder selbst betreuen und konnten nicht arbeiten gehen. Den Verdienstausfall klagten sie ein und wollten das Geld von der Stadt Leipzig erhalten. Das Oberlandesgericht Dresden war allerdings anderer Auffassung. Es sah zwar auch eine Amtspflichtverletzung der Stadt Leipzig, weil trotz einer entsprechenden Bedarfsanmeldung kein Betreuungsplatz vorhanden war. Anspruch auf den Platz hatten allerdings nur die Kinder und nicht deren Mütter. Daher waren die Richter der Auffassung, dass das Gesetz nur die Kinder schützt, nicht aber die Mütter. Somit waren diese auch nicht vom Schutzzweck des Gesetzes umfasst.

Hinweis: Ob das Urteil richtig ist? Letztendlich ist den Müttern tatsächlich ein materieller Schaden entstanden, da sie durch den Betreuungsbedarf daran gehindert wurden, arbeiten zu gehen.

Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 26.08.2015 – 1 U 319/15 

Thema: Sonstiges