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Schlagwort: Betrieb des Fahrzeugs

Unfall mit Elektroameise: Die Fahrzeughaftpflichtversicherung haftet auch bei Be- und Entladevorgängen von Lkws

Steht ein Lkw, um be- oder entladen zu werden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob bei streitwürdigen Vorfällen vom Betrieb des Fahrzeugs auszugehen ist – ein entscheidender Faktor, wenn es wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) um die Haftung nach einem Unfall geht.

Ein Lastkraftwagenfahrer war damit beschäftigt, sein Fahrzeug mittels einer sogenannten Elektroameise zu beladen. Ein Kollege belud seinerseits mit einer weiteren Elektroameise seinen Lkw, der genau daneben abgestellt war. Während der Beladevorgänge der beiden geriet der eine mit seiner Elektroameise gegen den Fuß des anderen, der sich hierdurch verletzte und daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte.

Das OLG sprach dem Verletzten unter Anrechnung einer Mitschuld von 1/3 eine Entschädigung zu, da die Beladungstätigkeit des anderen dem Betrieb des von ihm geführten Lkws zuzuordnen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff „bei dem Betrieb“ weit auszulegen und greift bereits dann, wenn sich darin die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen somit durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt war. Schadensersatzansprüche sind demnach begründet, wenn der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Be- und Entladevorgänge werden allgemein zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs gerechnet, wenn und solange der Vorgang im inneren Zusammenhang mit dessen Funktion als Verkehrs- und Transportmittel erfolgt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Laden mithilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs selbst erfolgt. Entscheidender Gesichtspunkt ist bei Be- und Entladevorgängen, dass der Halter für die Gefahren haften soll, die das Kraftfahrzeug beim Ladevorgang in dem dafür in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Entschädigungen musste hier also die Lkw-Haftpflichtversicherung leisten.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 06.12.2018 – 3 U 49/18

Thema: Verkehrsrecht

Kfz-Brand : Halterhaftung bei technischem Defekt auch im ruhenden Zustand

Löst ein technischer Defekt bei einem abgestellten Pkw einen Fahrzeugbrand aus, gilt der Brand als beim Betrieb des Kfz entstanden. Der Halter haftet daher für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht.

Ein Fahrzeugeigentümer stellte seinen Pkw auf dem Parkplatz eines Schulgeländes ab. Es geriet in Brand und verursachte bei dem daneben stehenden Fahrzeug einen erheblichen Sachschaden. Der Eigentümer verlangte von der Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen Fahrzeugs Schadensersatz, der ihm zunächst versagt wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem geschädigten Eigentümer jedoch Schadensersatz zugesprochen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht deshalb, weil der Schaden „durch den Betrieb“ des in Brand geratenen Fahrzeugs entstanden ist. Dies ist nämlich nicht nur dann der Fall, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass er durch eine Gefahrenquelle verursacht wurde, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu diesen Gefahrenquellen gehört insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, der wiederum einen Fahrzeugbrand verursacht, stellt mithin ein typisches zum Schadensersatz verpflichtendes Geschehen dar.

Hinweis: Schadensersatz wäre auch dann zu leisten, wenn der Brand auf einen Marderbiss zurückzuführen ist, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursacht hat. Auch hier kann argumentiert werden, dass die Fahrzeugelektrik wesentliche (Mit-)Ursache des Brands war.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2015 – 9 W 3/15

Thema: Verkehrsrecht