Anordnungen des Arbeitgebers: Bei Maßnahmen zum Ordnungsverhalten herrscht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Unordnung im Büro muss der Arbeitgeber nicht dulden. Doch bei welchen Anordnungen an die Belegschaft wann muss er dabei seinen Betriebsrat beteiligen?
Eine Arbeitgeberin erteilte für ihr Büro folgende Anordnungen:
- Persönliche Gegenstände dürfen nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen.
- Nicht belegte Arbeitsplätze dürfen nicht als Ablageflächen missbraucht werden.
- Schrankoberseiten müssen in regelmäßigen Intervallen überprüft und alles Unnötige muss entfernt werden.
- Persönlich mitgebrachte Pflanzen sind regelmäßig zu pflegen, zu gießen und zurückzuschneiden.
- Möbel und Glaswände dürfen nicht beklebt werden.
- In „Open-Space“-Bereichen müssen Gespräche so leise geführt werden, dass Kollegen dadurch nicht gestört werden.
- Bei Arbeitsende ist der Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen.
- Nicht mehr genutzte Bildschirme oder altes IT-Equipment ist umgehend zurückzugeben.
- Müll, Restmüll und Biomüll sind zu trennen.
Der Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt und verlangte die Unterlassung – teilweise mit Erfolg. Die ersten vier Anordnungen verletzten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Diese betrafen überwiegend das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Die letzten fünf Anordnungen waren allerdings nicht mitbestimmungspflichtig, da sie dem Arbeitsverhalten zuzuordnen waren bzw. lediglich das Eigentum des Arbeitgebers schützen sollten. Auch die Trennung des Mülls ist gesetzlich vorgeschrieben und insoweit besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Hinweis: Immer wieder werden Betriebsräte gerade in Fragen der betrieblichen Ordnung übergangen. Die Grenzen sind fließend und nicht immer leicht zu bestimmen.
Quelle: ArbG Würzburg, Beschl. v. 08.06.2016 – 12 BV 25/15
Thema: Arbeitsrecht