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Schlagwort: Bundesdatenschutzgesetz

Keine schutzwürdigen Interessen: Die Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis ist in den meisten Fällen rechtswidrig

Dass die moderne Technik immer wieder dazu verführt, die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten, beschäftigt die Gerichte zuhauf. Das zeigt auch dieser Fall über die Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, der bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ging.


Die für den Fall relevante Zahnarztpraxis konnte ungehindert durch Öffnen der Eingangstür betreten werden. Deshalb brachte die Zahnärztin oberhalb des nicht besetzten Empfangstresens eine Videokamera an, um sich die aufgenommenen Bilder in Echtzeit auf Monitoren, die sich in den Behandlungszimmern befanden, ansehen zu können. Der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte sah darin jedoch einen Verstoß gegen den Datenschutz und erließ einen entsprechenden Bescheid. Darin forderte er die Zahnärztin auf, die Videokamera so auszurichten, dass Patienten und Besucher nicht mehr erfasst würden. Gegen den Bescheid legte die Zahnärztin zuerst erfolglos Widerspruch ein und klagte dann – doch auch das vergeblich.

Das BVerwG stellte klar, dass hier zwar noch das alte Bundesdatenschutzgesetz vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung galt, doch bereits das verbot das Filmen. Danach war die Beobachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nur dann möglich, sofern sie erforderlich war. Schutzwürdige Interessen der Betroffenen durften dabei nicht überwiegen. Die Zahnärztin konnte hier nicht darlegen, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen war. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte für Straftaten durch Besucher vor. Sie verlor den Rechtsstreit.

Hinweis: Eine Videoüberwachung der für Patienten und Besucher öffentlichen Räume einer Arztpraxis war und bleibt in der Regel rechtswidrig.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 27.03.2019 – 6 C 2.18

Thema: Sonstiges

Kontrollierender Signalton: Berliner Taxifahrer muss seine Arbeitsbereitschaft nicht im Dreiminutentakt bestätigen

Die Arbeitnehmerüberwachung nimmt immer krassere Formen an. Dass sie nicht zulässig sein muss und sich erfolgreich dagegen gewehrt werden kann, zeigt dieser Fall.

 

 

Den „Droschkenkutschern“ der Hauptstadt sagt man im Allgemeinen eine raue Schnauze mit Herz nach. Dass diese Wesenszüge nicht auf deren Vorgesetzten zutreffen müssen, zeigte das Taxameter eines Arbeitnehmers, das nach einer Standzeit von drei Minuten ein Signal von sich gab. Der Fahrer hatte nach Ertönen dieses Tons zehn Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückte er die Taste innerhalb dieser Frist, wurde seine Standzeit als Arbeitszeit erfasst – drückte er die Taste nicht, wurde die Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pause gewertet. Der Arbeitnehmer klagte jedoch auf Zahlung seiner Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die Standzeit – mit Erfolg.

Der Taxifahrer hatte einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die Standzeiten, allerdings abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten. Standzeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Auftrag zu übernehmen, gelten als Arbeitsbereitschaft oder zumindest als Bereitschaftsdienst und sind daher mindestlohnpflichtig. Außerdem verstieß die Signaltaste gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Hinweis: Ein Taxifahrer muss also nicht alle drei Minuten eine Taste drücken, um seine Arbeitsbereitschaft während einer Standzeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Und das gilt entsprechend natürlich auch für alle anderen Arbeitsplätze.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 10.08.2017 – 41 Ca 12115/16

Thema: Arbeitsrecht