Keine höhere Gewalt: Reiseveranstalter haftet nicht für geplatzte Reise durch behördliche Schlamperei
Sie möchten in die USA fliegen und beantragen einen Reisepass. Was aber, wenn die Gemeinde dabei schlampt und ein Formfehler Ihre Reise am Abflugtag verhindert? Müssen Sie dann trotzdem Ihren Reiseveranstalter bezahlen?
Eine Familie wollte in die USA reisen. Zuvor wurden bei der Gemeinde neue Reisepässe beantragt. Die zuständige Bundesdruckerei hatte jedoch diese Pässe wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als „abhandengekommen“ gemeldet. Dies hatte zur Folge, dass der Familie am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde. Das Reiseunternehmen zahlte daraufhin zwar einen Teil des Reisepreises zurück; das reichte der Familie jedoch nicht und sie klagte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises ein – allerdings vergeblich. Denn ein Reisevertrag kann nicht gekündigt werden, weil der Reisende aufgrund eines Verschuldens der Gemeinde nicht rechtzeitig seinen Pass erhält. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere nämlich in die Risikosphäre des Reisenden. Und so sehr solch ein Versagen der Gemeinde ironisch als „höhere Gewalt“ angesehen werden könnte, so objektiv ist nur ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes (!) und auch trotz äußerster zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis darunter zu verstehen.
Hinweis: So schlecht das Urteil für die Familie ist, so wenig darf eine solche Schlamperei der Gemeinde in den Risikobereich eines Reiseveranstalters fallen.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.05.2017 – X ZR 142/15
Thema: Sonstiges