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Schlagwort: Drittbetroffene

Ansprüche des Nachbarn

Ansprüche des Nachbarn

Der Nachbar des Bauherrn ist durch eine erteilte Baugenehmigung als Dritter betroffen. Dem Nachbar steht als Drittbetroffenem auch ein eigenes Anfechtungsrecht zu. Dieses setzt voraus, dass er in einer eigenen Rechtsposition, die auch gerade seinem Schutz dient (Drittschutz), negativ betroffen ist.

Nicht jede baurechtliche Vorschrift bezweckt den Schutz Dritter

Drittschutz bewirken allerdings beispielsweise die Vorschriften über Abstandsflächen (geregelt in § 6 Bauordnung Nordrhein-Westfalen – BauO NRW). Denn baut der Nachbar zu dicht an der Grenze, beeinträchtigt dies die Bebaubarkeit des eigenen Grundstücks. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob eine drittschützende Bauvorschrift verletzt ist. Ist dies der Fall, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein rechtswidriges Bauvorhaben des Nachbarn kann auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag des Betroffenen vom Verwaltungsgericht vorläufig gestoppt werden.

Baurecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

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