Zugewinngemeinschaft: Die Rückübertragung eines Vermögenswerts kann nur ausnahmsweise verlangt werden
Hat ein Ehegatte dem anderen während der Ehe einen Vermögenswert übertragen, wird er das im Trennungsfall möglicherweise bereuen. Kann er den Vermögenswert dann wegen groben Undanks zurückverlangen? Und falls nein: Gibt es eine sonstige Entschädigung? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann eine Lebensversicherung auf seine Frau übertragen. Als sich die beiden trennten, verlangte er eine Rückübertragung. Der BGH versagte den Anspruch: Die Übertragung sei nicht als Schenkung zu werten. Denn das setze die vollständige Hergabe des Vermögenswerts voraus, die hier nicht vorliegt. Schließlich hätte der Mann bei Fortbestand der Ehe über seine Frau ebenfalls an dem Geldzufluss aus der Versicherung profitiert.
Eine Absprache, wonach die Versicherung nur treuhänderisch auf die Frau übertragen worden sei, behauptete der Mann zwar, konnte diese aber nicht beweisen. Daher wurde die Übertragung vom BGH als ehebezogene Zuwendung behandelt.
Eine ehebezogene Zuwendung kann nur dann zurückverlangt werden, wenn Alternativen unzumutbar sind. Würden die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wäre der übertragene Vermögenswert somit Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Fließt der Wert auf diesem Weg folglich wieder hälftig zurück, wäre es nicht unzumutbar, wenn ein weitergehender Ausgleich unterbliebe. Das alles könne aber erst beurteilt werden, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen sei. Da diese noch ausstand, lehnte der BGH den Anspruch des Mannes ab.
Hinweis: Überträgt der Mann in der Ehezeit einen Wert von 100.000 EUR und hat selbst (danach) kein Vermögen mehr, während die Frau dann über ein Vermögen von 100.000 EUR verfügt, und waren beide Ehegatten bei Eheschließung vermögenslos, hat nur die Frau in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet und ihn dann in Höhe von 50.000 EUR auszugleichen. Der Mann erhält wertmäßig die Hälfte wieder, weshalb kein weitergehender Anspruch besteht. In allen anderen Konstellationen kann ein jedoch durchaus ein weitergehender Ausgleichsanspruch bestehen.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 18.10.2016 – 4 UF 61/16
Thema: Familienrecht