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Schlagwort: Entfernung

Gravierendes Fehlverhalten: Für die Kündigung durch den Betriebsrat ist die Störung des Betriebsfriedens Voraussetzung

Auch der Betriebsrat kann die Kündigung eines Arbeitnehmers verlangen.

Laut Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat die Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden ernsthaft stört. In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall verlangte der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber die Entlassung eines Vorarbeiters. Der Betriebsrat behauptete, der Vorarbeiter habe ein Kundenunternehmen über den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeiten getäuscht. Zudem ergebe sich aus Beschwerden drei ehemaliger Mitarbeiter, dass es auf Veranlassung des Vorarbeiters zu einigen Arbeitszeitverstößen gekommen sei. Hierüber lägen auch Beschwerden weiterer Arbeitnehmer vor, die sich aber nicht trauen würden, ihre Beschwerden zu äußern.

Schließlich rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an. Dem waren die Vorwürfe jedoch nicht konkret genug. Selbst wenn sie zutreffend wären, war es zudem nicht zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens gekommen. Dafür wäre erforderlich, dass durch das Verhalten eines Arbeitnehmers die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder zumindest von Teilen davon betroffen ist. Das kann auch bei einer ungerechten Behandlung der Fall sein. Die hier vorgeworfenen Störungen waren jedoch weder erheblich noch gravierend.

Hinweis: Grundsätzlich kann also ein Betriebsrat die Entfernung eines Arbeitnehmers verlangen. Voraussetzung ist jedoch ein wirklich gravierendes Fehlverhalten.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 10 TaBV 367/16
Thema: Arbeitsrecht

Milderes Mittel: Eine Abmahnung gegen das gesamte Betriebsratsgremium ist zulässig

Welche rechtlichen Auswirkungen die Abmahnung eines Betriebsratsgremiums hat, zeigt dieser Fall.

Ein Betriebsrat wollte sehr kurzfristig eine Abteilungsversammlung durchführen. Ein Beschluss wurde gefasst und der Arbeitgeberin mitgeteilt. Diese bat um eine Verschiebung der Sitzung, der Betriebsrat stimmte dieser zu. Trotzdem war die Arbeitgeberin verärgert und erteilte dem Betriebsrat eine Abmahnung: Die kurzfristige Anberaumung der Versammlung sei rechtswidrig und Lage und Ort der Versammlung mindestens sieben Tage vorher anzuzeigen. Der Betriebsrat hielt die Abmahnung für unwirksam und klagte dagegen – vergebens.

Ein Arbeitgeber kann seinem Betriebsrat keine Weisungen erteilen und ihm insbesondere keine nicht vom Gesetz gestützten Pflichten auferlegen. Ist ein Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat nicht einverstanden, bleibt ihm bei einer groben Pflichtverletzung letzten Endes nur der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats. Daher kann eine Abmahnung ein durchaus milderes Mittel darstellen, dem hier auch das Gericht nichts entgegenbringen konnte.

Hinweis: Eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte können die einzelnen Gremiumsmitglieder im Übrigen nicht verlangen, da der gesamt abgemahnte Betriebsrat über gar keine entsprechende Personalakte verfügt, die Abmahnung dem weiteren beruflichen Werdegang der einzelnen Mitglieder somit nicht hinderlich im Wege stehen und auch der Arbeitgeber aus der Abmahnung keinerlei Rechte herleiten kann.

Quelle: ArbG Solingen, Beschl. v. 18.02.2016 – 3 BV 15/15 lev
Thema: Arbeitsrecht

Rechtswidrig abgeschleppt : Das Langzeitparken in der Nähe eines Flughafens ist durchaus zulässig

Der Verkehrsbezug des Parkens wird erst dort aufgegeben, wo ein nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als der sofortigen Inbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt.

Ein überwiegend in Spanien lebender Deutscher war mit seinem Auto, das er in Spanien zugelassen und versichert hatte, nach Deutschland gefahren, um persönliche Angelegenheiten zu klären. Anschließend stellte er sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Flughafens ordnungsgemäß auf einem Parkplatz ab und flog zurück nach Spanien. Er hinterließ gut sichtbar im Fahrzeug eine deutsche und eine spanische Telefonnummer. Vier Monate später wurde es durch die zuständige Behörde abgeschleppt und versteigert.

Das Verwaltungsgericht Hamburg urteilte, dass das Abschleppen und Versteigern des Fahrzeugs rechtswidrig war, da die Mitarbeiter der Behörde hätten versuchen müssen, den Halter über die gut sichtbar im Fahrzeug ausliegenden Telefonnummern zu erreichen und ihn zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern. Hinzu kommt, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Fahrzeug vorübergehend – das heißt maximal bis zu einem Jahr – in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf, wenn es von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats zugelassen wurde und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wird. Auch diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Gerichts gegeben.

Hinweis: Da der Fahrzeughalter das Fahrzeug ordnungsgemäß im Parkraum abgestellt und gut sichtbar seine Telefonnummer im Fahrzeug hinterlegt hatte, durfte die Behörde sein Fahrzeug nicht ohne weiteres abschleppen und versteigern lassen. Vielmehr dürften dem Fahrzeughalter auch Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Versteigerung seines Fahrzeugs zustehen.

Quelle: VG Hamburg, Urt. v. 12.05.2016 – 15 K 6236/15
Thema: Verkehrsrecht