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Schlagwort: Entschädigung

Info zur Flugannulierung: Luftfahrtunternehmen müssen bei Unterschreiten der 14-tägigen Mitteilungsfrist zahlen

Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte all jene interessieren, deren Flug schlicht und ergreifend gestrichen worden ist.

Ein Niederländer buchte einen Flug für den 14.11. bei einem Online-Reisevermittler. Erst am 04.11. wurde der Niederländer durch eine E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet, dass der Flug durch die Fluggesellschaft annulliert worden war. Nun forderte er eine Entschädigung von 600 EUR und berief sich auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen. Demnach haben Fluggäste vom Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie über eine Annullierung eines Flugs nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.

 

Das niederländische Gericht legte die Angelegenheit dem EuGH vor. In seinem Urteil wies dieser darauf hin, dass gemäß der Verordnung das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet. Außerdem stellte der Gerichtshof klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Der niederländische Fluggast wird sein Geld also erhalten.

Hinweis: Immer, wenn es Verspätungen oder sonstige Probleme mit einem Flug gegeben hat, sollte eine Entschädigungszahlung geprüft werden.

Quelle: EuGH, Urt. v. 11.05.2017 – C-302/16

Thema: Sonstiges

Keine Diskriminierung: Auch behinderte Bewerber müssen die geforderte fachliche Eignung aufweisen

Öffentliche Arbeitgeber haben besondere Pflichten bei der Einstellung von Menschen mit Behinderungen.

Eine Hochschule suchte einen Leiter für seine Rechenzentren. Sie verlangte in der Ausschreibung „Erfahrung in Führung eines IT-Bereichs“ sowie „Erfahrungen in der Steuerung komplexerer IT-Projekte“ und „sehr gute Kenntnisse der aktuellen Informationstechnologie“. Auf die Anzeige bewarb sich ein schwerbehinderter promovierter Wirtschaftswissenschaftler. Er wies in seiner Bewerbung ausdrücklich darauf hin, dass aus seiner Erkrankung keine Beeinträchtigung bei der Ausübung der ausgeschriebenen Position bestehen würde.

Die Hochschule schickte seine Bewerbung an die Schwerbehindertenbeauftragte zur Prüfung weiter. Diese kam zu der Auffassung, dass der Bewerber nicht die notwendigen Erfahrungen hatte. Denn er war überwiegend in den Bereichen Marketing und Beratung tätig gewesen. Deshalb wurde der Mann nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Dieser erkannte darin eine Diskriminierung und klagte eine Entschädigung ein. Die Hochschule musste jedoch keine Entschädigung zahlen. Zwar muss ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber Schwerbehinderte einladen. Das gilt jedoch nach dem Gesetz nicht, wenn der Bewerber für die Stelle offensichtlich gar nicht geeignet ist. Und davon war das Gericht hier ausgegangen.

Hinweis: Ein schwerbehinderter Bewerber, dem die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, muss auch von einer öffentlichen Hochschule nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.10.2016 – 5 Sa 181/16

Thema: Arbeitsrecht

Frauen gesucht: In Ausnahmefällen sind Ungleichbehandlungen keine Ungerechtigkeit

In einigen wenigen Fällen sind Diskriminierungen sachlich gerechtfertigt.

Ein Autohaus hatte per Anzeige eine Verkäuferin gesucht. Im Anzeigentext stand: „Frauen an die Macht!“ Wegen dieser Werbung sah sich ein Mann diskriminiert und machte eine Entschädigung geltend. Allerdings verlor er seine Klage vor dem Arbeitsgericht. Denn laut Gericht verstieß die Anzeige zwar gegen das Benachteiligungsverbot – das war hier jedoch ausnahmsweise zulässig. Der Arbeitgeber verfolgte nämlich das Ziel, seinen Kunden auch weibliche Verkaufsberater zur Verfügung zu stellen. Das Autohaus hatte bis zu 30 % weibliche Kunden, von denen einige ausdrücklich von einer Verkäuferin beraten werden wollten. Allerdings gab es bislang nur männliche Verkäufer, was das Autohaus mit dieser eindeutigen Stellenausschreibung nun ändern wollte.

Hinweis: Eine nur an ein bestimmtes Geschlecht gerichtete Stellenausschreibung kann zulässig sein, wenn die Ungleichbehandlung im Einzelfall gerechtfertigt ist. Doch Vorsicht: Das dürfte nach wie vor eher der Ausnahmefall sein.

Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 10.02.2016 – 9 Ca 4843/15
Thema: Arbeitsrecht

Scheinbewerbungen: Europäischer Gerichtshof steht vor wegweisendem Urteil

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die unzulässige Benachteiligung von (echten) Bewerbern. Wird jemand bei der Einstellung oder im Einstellungsverfahren diskriminiert, hat er Anspruch auf eine Entschädigung.

Ein bereits seit vielen Jahren tätiger Rechtsanwalt bewarb sich auf ein Traineeprogramm eines großen Versicherungskonzerns. Er erfüllte nicht annähernd die Voraussetzungen – insbesondere, da sein Examen schon lange Jahre zurück lag. Als er abgelehnt wurde, forderte er eine Entschädigung in Höhe von 14.000 EUR. Schließlich musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Angelegenheit befassen.

Dieses erkannte, dass es sich offensichtlich nicht um eine ernst gemeinte Bewerbung handelte. Trotzdem hatten die Richter ein Problem: Zwar war der Anwalt nach deutschem Recht weder ein echter Bewerber noch ein Beschäftigter im Sinne des AGG. Das Unionsrecht nennt jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den Begriff „Bewerber“, sondern schützt den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt ist daher, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt sind. Deshalb hat das BAG dem Europäischen Gerichtshof die Angelegenheit vorgelegt. Dieser hat nun die Chance, Scheinbewerbern das Handwerk zu legen. Schutz vor Diskriminierungen ist richtig und wichtig. Soll das aber auch für Scheinbewerbungen gelten?

Hinweis: Fühlt sich ein Bewerber diskriminiert, muss er seine Forderungen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen!

Quelle: BAG, Beschl. v. 18.06.2015 – 8 AZR 848/13 (A)

Thema: Arbeitsrecht

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