Erbschaft gegen Pflege: Zur Anfechtung wegen enttäuschter Erwartungen bedarf es eindeutiger Beweise
Erbverträge sind eine gute Möglichkeit, erbrechtliche Angelegenheiten noch zu Lebzeiten aller Beteiligten zu regeln. Werden dabei die Bedingungen jedoch nicht eindeutig ausgehandelt, kann es trotzdem zu Streitigkeiten kommen.
Eine Frau schloss mit ihren Kindern einen Erbvertrag ab, in dem vereinbart wurde, dass die Tochter gegen Zahlung eines höheren Geldbetrags auf alle Ansprüche verzichtet und der Sohn zum Alleinerben eingesetzt wird. Die Frau lebte zunächst im Haus des Sohns, zog dann jedoch in ein Pflegeheim. Sie focht daraufhin den Erbvertrag mit der Begründung an, dass der Sohn ihr zugesagt hatte, sie bis zu ihrem Tod persönlich zu pflegen.
Das Gericht stellte klar, dass eine Anfechtung auf enttäuschte Erwartungen gestützt werden kann. Diese musste die Frau jedoch beweisen. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme jedoch zu dem Schluss, dass es keine Hinweise darauf gab, dass der Sohn zugesagt hatte, die Mutter persönlich zu pflegen. Es wies darauf hin, dass es der Frau freigestanden hätte, eine entsprechende Klausel in den Erbvertrag aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen war. Der Erbvertrag war damit weiterhin wirksam.
Hinweis: Werden spezielle Gegenleistungen wie etwa die Pflege oder ein Wohnrecht gewünscht, sollten diese im Erbvertrag ausdrücklich aufgenommen werden. Unterbleibt dann diese Leistung, hat der Betroffene ein Rücktritts- oder gegebenenfalls Kündigungsrecht. Auch dies sollte im Erbvertrag ausdrücklich geregelt werden.
Quelle: LG Dortmund, Urt. v. 22.09.2017 – 12 O 115/16
Thema: Erbrecht