Auffällig geschludert: Alibibewerbungen führen nicht zur Entbindung von der Mindestunterhaltspflicht
Unterhalt ist auf der Basis der erzielten Einkünfte zu zahlen. Hat jemand keine Arbeit, muss er sich eine suchen. Kein Einkommen zu erzielen und deshalb keinen Unterhalt zahlen können, kann nur jemand geltend machen, der sich nachweislich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat und dabei erfolglos war. Doch welche Anforderungen bestehen dabei?
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) ging dieser Frage nach. Ein Vater arbeitete über eine Zeitarbeitsfirma bei niedrigem Einkommen im Schichtdienst. Er war einem minderjährigen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Geltend gemacht wurde, wenn sich der Vater mehr Mühe gegeben hätte, könnte er eine besser bezahlte Arbeitsstelle haben und damit vor allem auch den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen. Er sei deshalb so zu behandeln, als verdiene er mehr.
Das Gericht folgte dieser Argumentation: Der Vater konnte nicht im nötigen Maße ernsthafte und intensive Bemühungen um einen besseren Arbeitsplatz nachweisen. Dabei erwähnte das Gericht nur am Rande, dass es quantitativ mehr Bewerbungen erwartet hätte; vielmehr bemängelte es die Qualität der bisherigen Bewerbungen. Diese ist nämlich als unzureichend zu betrachten. Eine geltend gemachte Leseschwäche des Vaters wollte das OLG hier nicht berücksichtigen, da der Mann sich diesbezüglich hätte helfen lassen können. Ferner ließen die Bewerbungen einen individuellen Zuschnitt auf das jeweils angeschriebene Unternehmen vermissen; unter anderem waren etliche Fehler vor allem bei der Adressierung erfolgt. Solchen Bewerbungen fehlt in den Augen des Gerichts das nötige ernsthafte Interesse an einem Bewerbungserfolg. Da es sich obendrein um Blindbewerbungen gehandelt hatte und nicht um vakante Ausschreibungen in Internetportalen oder örtlichen und regionalen Zeitungen, bewertete das Gericht die Bemühungen als wertlos und sprach den Unterhalt wie verlangt zu. Denn hier nahm es an, dass der Mann bei einem zielgerichteteren Verhalten durchaus eine besser bezahlte Stelle finden könne.
Hinweis: Mitunter kann neben der normalen Erwerbstätigkeit noch eine Nebentätigkeit verlangt werden. Das entfiel vorliegend, weil der Mann im Schichtdienst arbeitete, der diese Möglichkeit ausschloss.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.09.2016 – 7 WF 175/16
Thema: Familienrecht