Oldtimer als Alltagswagen: Versicherer müssen auch bei weiterem Auto im Haushalt den Nutzungsausfall begleichen
Der Halter eines Oldtimers, der gemeinsam mit seiner Ehefrau außerhalb des Ortsbereichs in den Bergen wohnte, wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt.
Sein Fahrzeug erlitt dabei einen Totalschaden. Da er kurz vor dem Unfall sein Hauptfahrzeug verkauft hatte, machte er Nutzungsausfall für 79 Tage geltend: vom Unfalltag bis zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Ersatzoldtimers. Seiner Ehefrau stand während dieser Zeit ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Sowohl bei dem Mann als auch bei seiner Frau handelte es sich in diesem Fall um Ruheständler.
Das Oberlandesgericht Celle hat die gegnerische Haftpflichtversicherung verurteilt, den Nutzungsausfall für 79 Tage zu zahlen, insgesamt etwa 7.500 EUR. Das Gericht war nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der verunfallte Oldtimer wie ein normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wurde. Die Ehefrau hat in ihrer Anhörung erklärt, dass ihrem Gatten der vor dem Unfall verkaufte Wagen und der Oldtimer zur Verfügung gestanden hätten, während sie allein ihren eigenen Wagen nutzte. Beide hätten stets spontan entschieden, wann, was und wo eingekauft werden sollte. Aufgrund ihres dezentralen Wohnorts sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, Einkäufe etwa mit dem Fahrrad zu transportieren oder auf öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen. Für das Gericht war es daher nachvollziehbar, dass beide über ein Fahrzeug verfügen und dies auch regelmäßig benutzen. Da es sich bei dem beschädigten Oldtimer um ein hochpreisiges Fahrzeug der (damaligen) Luxusklasse handelte, ist das Gericht von einem Nutzungsausfall pro Tag von 79 EUR ausgegangen.
Hinweis: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Nutzungsausfall für einen Oldtimer nur bei herkömmlichem Gebrauch als Fortbewegungsmittel und fehlendem Ersatzfahrzeug zu zahlen ist. Insofern besteht eine Parallele zu der Entschädigung des Nutzungsausfalls für ein Wohnmobil. Nach Ansicht des Gerichts ist es außerdem unerheblich, dass das Fahrzeug sowohl der Frau als auch ihrem Ehemann gehörte.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 03.05.2016 – 5 U 60/15
Thema: Verkehrsrecht