Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsprozess
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit Beschluss vom 09.01.2015 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Detektivkosten, die dadurch entstanden sind, dass eine Ehefrau ihren Ehemann hat beobachten lassen, im Rahmen der Kostenfestsetzung des Gerichtsverfahrens erstattungsfähig sind.
Zugrunde lag die Situation, dass der Ehemann von seiner Ehefrau Trennungsunterhalt verlangte. Die Ehefrau berief sich darauf, dass ein Unterhaltsanspruch dem Ehemann nicht zusteht, da ihrem Ehemann ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten zuzurechnen war. Der Ehemann soll seine Ehefrau betrogen haben.
Tatsächlich kann dies die Voraussetzungen des §§ 1579 BGB erfüllen und dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch versagt wird.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat, war es der Ehefrau unter anderem über die Einschaltung eines Detektives gelungen, den Nachweis zu führen, dass der Ehemann gegen seine ehelichen Treuepflichten verstoßen hatte.
Im Rahmen der Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens hat sich dann das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage auseinandergesetzt, ob die hierbei angefallenen Detektivkosten der Ehefrau zu erstatten waren.
Dies hat das Oberlandesgericht begründet mit der Einschränkung, dass sich die Detektivkosten – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unter Bedeutung des Streitgegenstandes – in vernünftigen Grenzen gehalten haben und prozessbezogen waren.
Von den Gesamt-Detektivkosten in Höhe von ca. 17.600,00 € erachtete das OLG Hamm 7.600,00 € als erstattungsfähig.