Skip to main content

Schlagwort: Erwerbsminderungsrente

Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Schutz bei Berufsunfähigkeit nur noch eingeschränkt. In § 240 SGB VI ist geregelt, dass nur noch Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Berufsunfähigkeit eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken ist und die nicht auf eine entsprechende Tätigkeit verwiesen werden können (sog. Verweisungstätigkeit). Für alle nach dem Stichtag Geborenen gelten nur noch die Vorschriften über die Erwerbsminderungsrente, die nur dann greifen, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt keine Tätigkeit zu mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich mehr ausgeübt werden kann. Eine Verweisung auf anspruchslose Tätigkeiten wie den eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft ist zulässig, wobei es generell noch nicht einmal eine Rolle spielt, ob der Betroffene die tatsächliche Chance hat, eine solche Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu bekommen.

Aus diesem Grund ist der Abschluss einer privaten Versicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit wichtig und empfehlenswert, zumal auch die Versicherungsleistung an die konkreten Bedürfnisse angepasst werden kann und nicht von den aufgebauten Anwartschaften beim Rentenversicherungsträger abhängt. Berufsunfähigkeitsschutz kann als selbständige Versicherung abgeschlossen werden („BU“-Versicherung) oder, was häufig der Fall ist, zusammen mit einer Lebensversicherung. In dem Fall spricht man von einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung („BUZ“).

Der Versicherungsfall der BU/BUZ-Versicherung tritt ein, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann. Wann dies genau der Fall ist, kann auf verschiedene Weise geregelt sein (§ 172 VVG). Für den Versicherungsnehmer günstig ist die Regelung, dass der zuletzt ausgeübte Beruf zu 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Als weitere Voraussetzung kann vereinbart werden, dass auch keine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann, die auf Grund von Ausbildung und Fähigkeiten möglich ist und die der bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. abstrakte Verweisungsklausel). Ein Beamter gilt typischerweise dann als berufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustands wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird („Beamtenklausel“).

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, worin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestand und in welcher Weise sich nunmehr Einschränkungen ergeben. Diese müssen auch auf Dauer angelegt sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten anzunehmen ist und bei entsprechend lang bestehender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit in der Regel auch vermutet wird. Anwaltliche Vertretung bereits bei Antragstellung und in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Versicherer ist dringend zu empfehlen, um Fehler zu vermeiden und den Rentenanspruch nicht zu gefährden.

Versicherungsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen