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Schlagwort: Erwerbstätigkeit

Bummel-Azubi: Berufsausbildungsbeihilfe bei objektiv ausgeschlossenem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

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Kürzung von Mindestunterhalt: Es ist nicht mutwillig, wegen eines neuen Kindes nur in Teilzeit zu arbeiten

Beim „Mindestunterhalt“ für Kinder sind die Gerichte besonders streng. Der Spielraum, diesen Mindestunterhalt wie in der Düsseldorfer Tabelle angegeben nicht zahlen zu müssen, ist sehr eng. Das beweist auch das Urteil im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Celle (OLG) zu bewerten hatte.

Hier ging es um einen Vater, der für sein Baby aus der neuen Ehe nur noch Teilzeit arbeitete und deshalb für die beiden älteren Kinder aus vorangegangener Ehe – die bei der Mutter wohnten – keinen Unterhalt mehr zahlen wollte. In der neuen Ehe des Vaters hatten beide Eltern nach der Geburt des Babys ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % reduziert und teilten sich die Betreuung. So lag in der Tat rechnerisch ein „Mangelfall“ vor. Nun galt es zu prüfen, ob der Vater sich vorhalten lassen musste, mutwillig auf Erwerbseinkommen zu verzichten, um das Baby mitzubetreuen. Dann hätte man den älteren Kindern fiktiv aus der Vollzeittätigkeit Unterhalt zusprechen können.

Der Bundesgerichtshof hatte zur Rollenwahl in der neuen Beziehung bereits unter dem Stichwort der „Hausmannrechtsprechung“ Kriterien der Mutwilligkeit aufgestellt – und diese seien hier nicht erfüllt. So sah auch das OLG in der Reduzierung der Erwerbstätigkeit des Vaters unterhaltsrechtlich keine Obliegenheitsverletzung zu Lasten der älteren Kinder. Das vom Amtsgericht ermittelte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners wurde aber in einzelnen Positionen durch das OLG korrigiert, außerdem wurde sein Selbstbehalt wegen der Ersparnisse des Zusammenlebens um 10 % gekürzt. Allerdings wurden ihm monatlich 50 EUR als Mehrkosten des erweiterten Umgangs mit den beiden älteren Kindern gutgeschrieben. Insgesamt bestätigte das OLG aber, dass der Vater den Mindestunterhalt nicht leisten konnte, solange er wegen des Babys nicht Vollzeit arbeiten konnte.

Hinweis: Das OLG hat in seinem Beschluss klargestellt, dass der Coronakinderbonus zur Hälfte (bzw. 100 % bei Volljährigenunterhalt) auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist.
 

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 27.05.2021 – 7 UF 689/20

Engagement mehrfach angemahnt: Erwerbsloser und untätiger Familienvater verwirkt Anspruch auf Trennungsunterhalt

Waren die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt, dass nur einer der Ehegatten arbeitete, ist dem zuhause Gebliebenen bei Trennung zumindest vorübergehend Unterhalt zu zahlen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss dann nicht sofort arbeiten gehen. Aber dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, wie das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zeigt.


Nach der Trennung verlangte der Mann von der erwerbstätigen Frau Trennungsunterhalt. Er selbst hatte in der Ehezeit nur unregelmäßig gearbeitet, zuletzt gar nicht mehr. Allein unter diesen Umständen hätte die Frau dem Mann zweifellos Unterhalt zahlen müssen. Während des Trennungsjahres wäre der Mann auch nicht darauf verwiesen worden, sogleich eine Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Die Besonderheit des Falls sah das OLG jedoch in folgender Tatsache: Die Frau hatte sich neben der Erwerbstätigkeit nämlich zusätzlich um die Erziehung der Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. In dieser Hinsicht hatte der aus Algerien stammende Mann jede Mitwirkung verweigert.

So wurde dem Mann entsprechend auch der Unterhalt verweigert, weil die Ehefrau allein dafür sorgte, dass die Familie nicht in Schwierigkeiten geriet, während er seinerseits untätig zusah. Somit hat er in den Augen der Richter seine Pflicht, zum Familienunterhalt in welcher Form auch immer beizutragen, in der gemeinsamen Zeit gröblich vernachlässigt. Er hatte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.

Hinweis: Das OLG wies darauf hin, dass die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein Verschulden voraussetzt. Dieses wurde vorliegend nicht einfach nur darin gesehen, dass der Mann in der Ehezeit letztlich zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder jedenfalls dem Bemühen darum, eine solche zu finden, zum Familienunterhalt beigetragen hatte. Es stellte vielmehr fest, dass das Verschulden deshalb gegeben sei, weil der Mann untätig war, obwohl die Frau ihn immer aufgefordert hatte, endlich arbeiten zu gehen und nicht nur zu Hause rumzusitzen. Stoisch einen unzumutbaren Zustand hinzunehmen, reicht demnach also nicht aus, um später ein mangelndes Engagement einzuklagen!

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.02.2019 – II-1 UF 12/19

Thema: Familienrecht

Keine Exkulpationsmöglichkeit: Ein Kamel gilt bei Schadensfragen in Deutschland nicht als Haus- oder Nutztier

Jeder Tierbesitzer sollte wissen, dass er für Unfälle zu haften hat, die durch seine/n tierischen Gefährten verursacht werden. Welche Grundlagen für die entsprechende Tierhalterhaftung und welche Voraussetzungen für entsprechende Ausnahmen gelten, zeigt der folgende Fall.


Auf einer Kamelfarm in Deutschland verunglückte eine Frau, die auf einem der Kamele saß, die an einer Kette geführt wurden. Als sich die Tiere durch Hundegebell erschraken und eine abrupte Linksdrehung machten, stürzte sie aus einer Höhe von knapp zwei Metern zu Boden und erlitt dabei schwere Kopfverletzungen. Wegen der Schäden zog sie vor Gericht und bekam dort 70.000 EUR Schmerzensgeld sowie als Schadensersatz für den Verdienstausfall 21.000 EUR zugesprochen. Grundlage für dieses Urteil ist der Anspruch aus der sogenannten Tierhalterhaftung.

Eine Ausnahme der Tierhalterhaftung böte hier zwar die sogenannte Exkulpationsmöglichkeit, die Halter von der Ersatzpflicht befreien könnte. Voraussetzung hierfür ist aber zum einen der Umstand, dass das betreffende Tier der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient. Zum anderen muss der Tierhalter dabei auch bei der Beaufsichtigung des Tiers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten und im Schadensfall beweisen können, dass der Schaden auch trotz Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Und beide Grundvorausetzungen konnte der Halter hier nicht erfüllen: Denn weder ist ein Kamel nach Auffassung der Stuttgarter Richter ein in Deutschland gängiges Haus- oder Nutztier noch erfüllte die Tatsache, die Tiere nicht einzeln, sondern zu mehreren an der Kette zu führen, die genannte Sorgfaltspflicht.

Hinweis: Vorsicht also bei einem Betrieb, dessen Existenz sich auf die Haltung von in Deutschland ungewöhnlichen Tieren stützt. Denn bei einem Kamel handelt es sich laut Rechtsmeinung schon einmal nicht um ein Haus- und Nutztier – jedenfalls nicht hierzulande. Deshalb kann sich ein Kamelführer auch nicht auf das gesetzliche Privileg des Haustierhalters berufen.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 07.06.2018 – 13 U 194/17

Thema: Sonstiges

Keine Exkulpationsmöglichkeit: Ein Kamel gilt bei Schadensfragen in Deutschland nicht als Haus- oder Nutztier

Jeder Tierbesitzer sollte wissen, dass er für Unfälle zu haften hat, die durch seine/n tierischen Gefährten verursacht werden. Welche Grundlagen für die entsprechende Tierhalterhaftung und welche Voraussetzungen für entsprechende Ausnahmen gelten, zeigt der folgende Fall.


Auf einer Kamelfarm in Deutschland verunglückte eine Frau, die auf einem der Kamele saß, die an einer Kette geführt wurden. Als sich die Tiere durch Hundegebell erschraken und eine abrupte Linksdrehung machten, stürzte sie aus einer Höhe von knapp zwei Metern zu Boden und erlitt dabei schwere Kopfverletzungen. Wegen der Schäden zog sie vor Gericht und bekam dort 70.000 EUR Schmerzensgeld sowie als Schadensersatz für den Verdienstausfall 21.000 EUR zugesprochen. Grundlage für dieses Urteil ist der Anspruch aus der sogenannten Tierhalterhaftung.

Eine Ausnahme der Tierhalterhaftung böte hier zwar die sogenannte Exkulpationsmöglichkeit, die Halter von der Ersatzpflicht befreien könnte. Voraussetzung hierfür ist aber zum einen der Umstand, dass das betreffende Tier der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient. Zum anderen muss der Tierhalter dabei auch bei der Beaufsichtigung des Tiers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten und im Schadensfall beweisen können, dass der Schaden auch trotz Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Und beide Grundvorausetzungen konnte der Halter hier nicht erfüllen: Denn weder ist ein Kamel nach Auffassung der Stuttgarter Richter ein in Deutschland gängiges Haus- oder Nutztier noch erfüllte die Tatsache, die Tiere nicht einzeln, sondern zu mehreren an der Kette zu führen, die genannte Sorgfaltspflicht.

Hinweis: Vorsicht also bei einem Betrieb, dessen Existenz sich auf die Haltung von in Deutschland ungewöhnlichen Tieren stützt. Denn bei einem Kamel handelt es sich laut Rechtsmeinung schon einmal nicht um ein Haus- und Nutztier – jedenfalls nicht hierzulande. Deshalb kann sich ein Kamelführer auch nicht auf das gesetzliche Privileg des Haustierhalters berufen.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 07.06.2018 – 13 U 194/17

Thema: Sonstiges

Unterschied zur Ehe: Der Unterhaltsanspruch nach nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat klare Grenzen

Trennen sich Ehegatten, wird der zu zahlende Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.

Auf dieser Basis kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung, der dafür sorgt, dass nach Trennung und Scheidung jeder Ehegatte über die Hälfte des Familieneinkommens verfügt. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird allerdings ganz konkret bestimmt, was an Unterhalt zu zahlen ist. Ganz anders verhält sich das Ganze bei zu zahlendem Unterhalt nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann der ehemaligen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, Unterhalt für sich verlangen, solange das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Möglichkeit, den Unterhalt auf der Basis ehelicher Lebensverhältnisse zu bestimmen, entfällt – schließlich waren die Partner gerade nicht verheiratet. Das ändert sich auch nicht, wenn das Zusammenleben viele Jahre gedauert hat: Nichteheliche Lebensverhältnisse werden nicht dadurch zu ehelichen.

Auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse ändern hieran nichts – die Möglichkeit, den Unterhalt durch diesen Umstand konkret zu bestimmen, besteht nicht. Das ist bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Partners vom Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen, was jüngst das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigt hat.

Vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners danach, welches Einkommen die Mutter erzielt hätte, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hätte. Lediglich nach oben begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den oben angesprochenen Halbteilungsgrundsatz, sonst stünde der ehedem gut verdienenden Mutter mehr zur Verfügung, als dem unterhaltspflichtigen ehemaligen Partner verbleibe – was laut OLG zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu beachten sei.

Hinweis: Die Unterhaltsansprüche nichtehelicher Partner sind anders geregelt als die ehelicher. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um Fehler zu vermeiden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2017 – 25 UF 149/16

Thema: Familienrecht

Ehegattenunterhalt: Der Grundsatz, sich gegenseitig nichts zu schulden, ist eher Ausnahme als Regel

Grundsätzlich gilt im Unterhaltsrecht: Nach der Scheidung schuldet kein Ehegatte dem anderen mehr Unterhalt. Anwendung findet dieser Satz wegen wesentlicher Ausnahmen selten.

Es gibt verschiedenste Konstellationen, in denen nach der Scheidung doch noch Unterhalt verlangt werden kann. Einer der beiden häufigsten Gründe ist der, dass ein Ehegatte wegen der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der zweite Unterhaltsgrund ist zumeist der, dass ein Ehegatte zwar arbeiten, dabei aber nicht genügend Geld verdienen kann. Die Höhe des Unterhalts richtet sich danach, wie viel Geld während der ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügung stand.

Jede Unterhaltspflicht hat unter Billigkeitsgesichtspunkten ein Ende zu finden. Unbefristet ist dann Unterhalt zu zahlen, wenn ein ehebedingter Nachteil vorliegt. Dazu ist zu prüfen, was beruflich aus dem bedürftigen Ehegatten geworden wäre, hätte er nicht geheiratet. Stünde er dann nicht nur besser da, als dies tatsächlich der Fall ist, sondern bestünde für ihn durch die Ehe auch keine Möglichkeit mehr, ebensolche Einkünfte zu erzielen, bekommt er dauerhaft Unterhalt.

Besonderheiten bestehen dabei unter anderem auch darin, dass nicht alle Einkünfte gleich zu bewerten sind. Bei der Bestimmung der ehebedingten Nachteile sind alle Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen. Hat der Unterhaltsberechtigte andere Einkünfte, zum Beispiel aus einer EU-Rente, können sie nicht gleich bewertet werden, da er sonst mit diesen für sein Alter keine Altersvorsorge aufbauen kann.

Hinweis: Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex. Es hat weitreichende Folgen und eine hohe wirtschaftliche Bedeutung – dies schon deshalb, weil der Unterhalt Monat für Monat zu zahlen ist. Sinnvoll ist es daher, den Unterhalt durch eine Fachkraft regeln zu lassen.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 12.04.2016 – 10 UF 313/15
Thema: Familienrecht

Scheinbewerbungen: Europäischer Gerichtshof steht vor wegweisendem Urteil

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die unzulässige Benachteiligung von (echten) Bewerbern. Wird jemand bei der Einstellung oder im Einstellungsverfahren diskriminiert, hat er Anspruch auf eine Entschädigung.

Ein bereits seit vielen Jahren tätiger Rechtsanwalt bewarb sich auf ein Traineeprogramm eines großen Versicherungskonzerns. Er erfüllte nicht annähernd die Voraussetzungen – insbesondere, da sein Examen schon lange Jahre zurück lag. Als er abgelehnt wurde, forderte er eine Entschädigung in Höhe von 14.000 EUR. Schließlich musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Angelegenheit befassen.

Dieses erkannte, dass es sich offensichtlich nicht um eine ernst gemeinte Bewerbung handelte. Trotzdem hatten die Richter ein Problem: Zwar war der Anwalt nach deutschem Recht weder ein echter Bewerber noch ein Beschäftigter im Sinne des AGG. Das Unionsrecht nennt jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den Begriff „Bewerber“, sondern schützt den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt ist daher, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt sind. Deshalb hat das BAG dem Europäischen Gerichtshof die Angelegenheit vorgelegt. Dieser hat nun die Chance, Scheinbewerbern das Handwerk zu legen. Schutz vor Diskriminierungen ist richtig und wichtig. Soll das aber auch für Scheinbewerbungen gelten?

Hinweis: Fühlt sich ein Bewerber diskriminiert, muss er seine Forderungen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen!

Quelle: BAG, Beschl. v. 18.06.2015 – 8 AZR 848/13 (A)

Thema: Arbeitsrecht