Skip to main content

Schlagwort: Fahrweise

Beschleunigen, Bremsen, Schlingern: Zulässige Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Diabetes mellitus Typ I nach Fahrauffälligkeiten

Chronische Erkrankungen verursachen neben dem körperlichen Leiden auch Widrigkeiten im Alltag. Doch damit das eigene Leid nicht noch anderen schadet, muss das Gesetz so manches Mal schützend eingreifen. Wer zum Beispiel an Diabetes mellitus Typ I erkrankt ist, so dass es sich auf die Fahrweise auswirkt, muss damit rechnen, ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle vorzulegen, um die Fahreignung nachzuweisen. Das bestätigte im folgenden Fall der Verwaltungsgerichtshof München (VGH).

Weiterlesen

Telematiktarife: Was das Angebot der Kfz-Versicherer für junge Fahranfänger wirklich beinhaltet

Immer mehr Kfz-Versicherungen bieten sogenannte Telematiktarife an, mit denen insbesondere junge Autofahrer Versicherungskosten einsparen können. Nach Angaben der Kfz-Versicherungen soll es möglich sein, bis zu 40 % der Versicherungsprämie zu sparen.

Ist mit der Versicherung ein Telematiktarif vereinbart, wird entweder eine kleine Box im Auto des Versicherungsnehmers eingebaut oder eine App auf seinem Smartphone installiert. Hiermit wird geprüft, ob der Fahrer ausreichend Abstand zum Vordermann einhält, das Tempolimit beachtet und nicht zu stark abbremst oder beschleunigt. Weiterhin kann festgestellt werden, zu welchen Tageszeiten der Versicherungsnehmer fährt – also beispielsweise, ob er zu besonders unfallträchtigen Zeitpunkten wie Freitag- oder Samstagnacht mit seinem Pkw unterwegs ist.

Bei einer nachweislich sicheren Fahrweise erhält der Kunde bis zu 40 % der jährlichen Prämie zurückerstattet. Dafür muss der Fahrer seine Aufzeichnungen aber regelmäßig – das heißt einmal im Monat – an den Versicherer weitergeben.

Hinweis: Bevor ein Telematiktarif abgeschlossen wird, sollte überprüft werden, welche Kosten für die Installation einer Box bzw. einer App auf den Versicherungsnehmer zukommen. Des Weiteren ist das Thema Datensicherheit von besonderer Bedeutung. Gewährleistet sein muss, dass die Daten nicht an die Schadensabteilungen des Versicherers weitergegeben oder für die Ermittlung der Fahrleistung genutzt werden. Wird eine Telematikbox fest in das Fahrzeug eingebaut, kann diese dabei helfen, einen Unfall sofort zu melden oder ein gestohlenes Auto wiederzufinden.

Thema: Verkehrsrecht

Unfall ohne Kollision: Nur der tatsächlich geleistete Beitrag entscheidet über die Schuldfrage

Grundsätzlich kann ein Pkw-Fahrer auch dann haften, wenn es bei dem Unfall nicht zu einer Berührung zwischen seinem Fahrzeug und einer Radfahrerin gekommen ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus.

Eine Radfahrerin befuhr mit ihrem E-Bike innerorts einen neben der Straße verlaufenden kombinierten Geh- und Radweg, der in beide Richtungen befahrbar war. In einem Kreuzungsbereich stürzte die Fahrradfahrerin und zog sich eine Beinfraktur zu. Sie behauptete, ihr Bremsvorgang sei erforderlich gewesen, weil aus ihrer Sicht von links ein Pkw herankam, der ihr offensichtlich die Vorfahrt nehmen wollte. Zum Zeitpunkt der Einleitung ihrer Vollbremsung sei sie noch 5 m vom Kreuzungsbereich entfernt gewesen. Demgegenüber behauptet der Pkw-Fahrer, dass er bereits 25 bis 30 Sekunden im Einmündungsbereich gestanden habe, bevor es zu dem Sturz der Radfahrerin gekommen ist.

Das Landgericht Kiel vertritt die Auffassung, dass Schmerzensgeldansprüche der Radfahrerin nicht begründet sind. Die Radfahrerin konnte aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht nachweisen, dass ihr Sturz im Zusammenhang mit dem Betrieb des gegnerischen Pkw stand. Für eine Verursachung kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs steht. Die reine Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt keine solche Annahme. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zur Unfallentstehung beigetragen hat.

Hinweis: Um Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche mit Erfolg durchzusetzen, ist nicht immer erforderlich, dass es zu einer Berührung der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist. Entscheidend ist, dass ein Beitrag zur Entstehung des Unfalls geleistet wurde.

Quelle: LG Kiel, Urt. v. 16.09.2015 – 6 O 75/15

Thema: Verkehrsrecht