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Schlagwort: Fahrzeugverkehr

Leichtsinniger Fußgänger: Wer eine Fahrbahn ohne die gebotene Vorsicht überquert, trägt die alleinige Haftung

Ein Fußgänger hat beim Überqueren der Fahrbahn den vorrangigen Fahrzeugverkehr zu beachten.

Bei Dunkelheit wollte ein Fußgänger eine innerstädtische Straße überqueren. Dabei wurde er von einem Pkw angefahren und schwer verletzt. Von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers verlangte er deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3.

Das Oberlandesgericht Dresden ging im vorliegenden Fall jedoch von einer alleinigen Haftung des Fußgängers aus, der grob verkehrswidrig die Fahrbahn überquert hatte. Er ist nämlich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, den vorrangigen Fahrzeugverkehr zu achten. Vor dem Betreten und Überschreiten der Fahrbahn muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen. Verstößt ein Fußgänger hiergegen und achtet nicht auf ein sich annäherndes Fahrzeug, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Fußgänger von seinem Standpunkt aus die Fahrbahn gut einsehen konnte und den mit Abblendlicht herankommenden Pkw bei Beachtung der gebotenen Vorsicht gar nicht hätte übersehen können. Dabei hätte ihm außerdem bewusst sein müssen, dass er mit seiner dunklen Jacke ohne Reflektoren für einen Pkw-Fahrer bei der bestehenden Dunkelheit nur schwer erkennbar ist. Das Betreten der Fahrbahn war daher grob verkehrswidrig, so dass auch eine Mithaftung des Pkw-Fahrers aus der Betriebsgefahr nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen Pkw und Fußgänger, hängt die Haftungsverteilung davon ab, inwieweit einem der Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Ist auf Seiten des Fußgängers von einem groben Verschulden auszugehen, weil er beispielsweise alkoholisiert oder aus Unachtsamkeit auf die Fahrbahn tritt, trifft ihn in der Regel das alleinige Verschulden.

Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 09.05.2017 – 4 U 1596/16

  Verkehrsrecht

Sorgfaltspflichten auf der Tankstelle: Fußgänger und Autofahrer sind gleichsam zur Vorsicht verpflichtet

Überquert ein Fußgänger auf einer Tankstelle beim Weg zur Kasse die Fahrbahn zwischen zwei Tankinseln, hat er mit erhöhter Sorgfalt nicht nur den (vorrangigen) Fahrzeugverkehr zu beachten, er muss auch die an den Zapfsäulen stehenden Fahrzeuge im Auge behalten.

Im Bereich einer Tankstelle kollidierte ein Pkw-Fahrer mit einem Fußgänger, der sich zwischen den Tankstelleninseln auf dem Weg zur Kasse befand. Hierbei zog sich der Fußgänger Verletzungen im Bereich des linken Fußgelenks zu.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass im vorliegenden Fall sowohl den Fußgänger als auch den Pkw-Fahrer zu gleichen Teilen ein Verschulden an dem Unfall trifft. Laut einem Sachverständigen hätte der Fußgänger den Unfall ganz einfach durch Stehenbleiben verhindern können. Es reicht also nicht aus, sich auf die simple Wahrnehmung von Bewegungen zu verlassen, ohne die Fahrbahn und das dortige Geschehen bewusst erfasst zu haben. Denn im Moment des Überquerens kann – wie der vorliegende Sachverhalt zeigt – ein Fahrzeug gerade im Begriff sein, zum Verlassen der Tankstelle anzufahren.

Aber natürlich traf auch den Autofahrer die unabdingbare Pflicht, die im Bereich der Tankstelle zu erwartenden Fußgänger nicht zu gefährden oder gar zu schädigen. Er hat dabei den zu befahrenden Raum zum Zweck rechtzeitigen Bremsens zu beobachten. Wäre der Pkw-Fahrer dieser Pflicht nachgekommen, hätte er laut Sachverständigem beim Anfahren den Fußgänger sehen müssen.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass sowohl Pkw-Fahrer als auch Tankstellenbenutzer besondere Sorgfaltspflichten treffen. Autofahrer müssen sich in einer Tankstelle auf Fußgänger einstellen und deshalb den von ihnen zu befahrenden Bereich sorgfältig im Auge behalten. Andererseits muss auch der Fußgänger jederzeit damit rechnen, dass sich noch stehende Fahrzeuge nach dem Tanken in Bewegung setzen, um das Tankstellengelände zu verlassen.

Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 25.02.2016 – 1 U 99/15

Thema: Verkehrsrecht