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Schlagwort: Feststellungsbegehren

Klage gegen Betriebsvereinbarung: Ein Feststellungsbegehren setzt ein klares Feststellungsinteresse voraus

Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.

Der Betriebsrat, der in diesem Fall nur aus einer Person bestand, hatte eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit mit Regelungen zum Arbeitszeitkonto und Überstunden abgeschlossen. Dann schied eben jenes einzige Betriebsratsmitglied aus dem Arbeitsverhältnis aus. Einige verbliebene Arbeitnehmer meinten nun, die Betriebsvereinbarung würde deshalb auf ihre Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden, und wollten das vom Bundesarbeitsgericht festgestellt erhalten. Das war aber so nicht möglich.

Für das Feststellungsbegehren ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Das liegt aber nicht vor, wenn die begehrte Feststellung zu keiner Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führen kann. Und durch eine Feststellung wäre hier eben keine endgültige Streitlösung erzielt worden. Denn die Betriebsvereinbarung war mit Wegfall des „kompletten“ Betriebsrats bereits gegenstandslos geworden. Die Arbeitgeberin konnte daher nun von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen. Daher bliebe bei einer gerichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren ungeklärt, in welchem zeitlichen Umfang die Arbeitgeberin Arbeit zuweisen darf oder muss und wann die Mehrarbeitsvergütung fällig ist. Einzelne weitere Klagen von Arbeitnehmern würden mit einer Feststellung daher nicht vermieden.

Hinweis: Eine Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung auf ein Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, ist also unzulässig.

Quelle: BAG, Urt. v. 20.02.2018 – 1 AZR 361/16

Thema: Arbeitsrecht

Lockerung der Knieprothese: Fehlt der Nachweis, dass ein Schaden unfallbedingt ist, entfallen Schmerzensgeldansprüche

Ist aufgrund von Röntgenbildern, die wenige Stunden nach einem Verkehrsunfall angefertigt wurden, von einem chronischen Prozess auszugehen, der nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums auftreten kann, ist eine frische bzw. unfallbedingte Lockerung einer Knieprothese auszuschließen.

Aufgrund einer Vorfahrtsverletzung kam es im Kreuzungsbereich zu einem Verkehrsunfall, bei dem sich die Geschädigte am Knie verletzte. Kurze Zeit nach dem Unfall klagte die Frau, der bereits vor dem Unfall eine sogenannte Knietotalendoprothese im linken Bein eingesetzt worden war, über Beschwerden im linken Kniegelenk. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangte sie Schmerzensgeld sowie die Bestätigung, dass zukünftige Heilbehandlungsmaßnahmen zu erstatten sind.

Das Landgericht Bayreuth konnte der Forderung der Geschädigten nicht entsprechen. Sie konnte nämlich nicht nachweisen, dass die tatsächlich vorhandene Lockerung der Knietotalendoprothese auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Ein Sachverständiger hatte dem Gericht erläutert, dass eine frische bzw. unfallbedingte Lockerung der Prothese auszuschließen war, da vielmehr ein chronischer Prozess vorliegt, der nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums auftreten kann und damit auch nicht durch den Verkehrsunfall bedingt sein konnte. Damit konnten die von der Geschädigten subjektiv angegebenen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht anhand der objektiven Befundlage nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden. Es fehlt insofern an der erforderlichen Kausalität, so dass die Schmerzensgeldansprüche bzw. das Feststellungsbegehren abzulehnen waren.

Hinweis: Um Schmerzensgeld zu erhalten, muss der Geschädigte beweisen, dass seine Verletzung auf den Unfall zurückzuführen ist. Dieser Nachweis wird im Streitfall regelmäßig nur durch ein medizinisches Gutachten zu führen sein.

Quelle: LG Bayreuth, Beschl. v. 06.09.2016 – 12 S 78/16

Thema: Verkehrsrecht