Politisch oder betriebsbedingt? Turkish-Airlines-Mitarbeiter darf nach Kündigung vorerst von der Arbeit freigestellt bleiben
Ein ganz aktueller Fall, der unter Umständen in Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei steht, musste durch das Arbeitsgericht Berlin entschieden werden.
Ein Mitarbeiter der Turkish Airlines erhielt eine Kündigung zum Ende des Jahres 2016. Gleichzeitig wurde er unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Gegen diese Freistellung klagte er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er wollte erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss. Nach seiner Auffassung stand die Kündigung im Zusammenhang mit den Ereignissen um den gescheiterten Militärputsch in der Türkei. Die Kündigung habe seines Erachtens nach also einen politischen Hintergrund. Die ihm gemachten Vorwürfe seien aber völlig haltlos und er würde durch die Freistellung ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt. Die Fluggesellschaft stützte sich ihrerseits hingegen auf wirtschaftliche Gründe, da der Umsatz nach dem Putsch erheblich eingebrochen sei.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag des gekündigten Arbeitnehmers zurück. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Vereinbarung, die den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt, den Arbeitnehmer freizustellen. Da diese Klausel wirksam war, durfte auch eine Freistellung erfolgen. Das Gericht konnte ferner nicht ausschließen, dass es sich hier tatsächlich um eine betriebsbedingte Kündigung handelte. Da es sich jedoch um ein Eilverfahren gehandelt hatte, konnte dies hier nur grob geprüft werden.
Hinweis: Ob die Kündigung tatsächlich rechtmäßig erfolgt ist, wird das Gericht sicherlich in einem zweiten Verfahren zu entscheiden haben.
Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 31.08.2016 – 29 Ga 10636/16
Thema: Arbeitsrecht