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Schlagwort: Freisprecheinrichtung

Das „Halten“ ohne Hände: Ein während der Fahrt zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Handy führt auch zum Bußgeld

Zugegeben – in Sachen sprachlicher Spitzfindigkeit ist Jura oftmals ein wahres Minenfeld. Jedoch ist neben einer oftmals wörtlichen Auslegung von Gesetzen auch stets die Lebenswirklichkeit mit einzubeziehen. So versuchte eine Frau im folgenden Fall, ihre Telefonnutzung während der Fahrt mit der sprachlichen Auslegung des Worts „Halten“ zu rechtfertigen. Doch das Oberlandesgericht Köln (OLG) klärte die Autofahrerin deutlich auf, was das betreffende Gesetz damit bezweckt.

Auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto war zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie räumte ein, dass sie dieses auch durchaus zum Telefonieren genutzt habe, das Telefon jedoch bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung hielt. Sie war dabei der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung handele, da dieses schließlich ein Halten in der Hand voraussetze.

Das OLG sah dies jedoch anders und entschied, dass das sprachliche „Halten“ eines Gegenstands nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Zudem liegt in dem derartigen Einklemmen des Mobiltelefons ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, weil das Risiko besteht, dass das Mobiltelefon sich aus dieser „Halterungsform“ lösen kann. Das kann den Fahrer wiederum zu unwillkürlichen Reaktionen verleiten, um zu verhindern, dass es etwa im Fußraum des Fahrzeugs landet. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Eben jener Umstand unterscheide eine derartige Nutzung des Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei der sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung keine Gedanken machen müsse.

Hinweis: Die Benutzung der Hände ist demnach nicht erforderlich, um das Handy verkehrswidrig zu nutzen, weil das Risiko besteht, dass das sich Mobiltelefon löst und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20

Thema: Verkehrsrecht

Urlaub in Frankreich: Änderungen in der französischen Straßenverkehrsordnung

Zum 01.07.2015 sind zahlreiche Änderungen in der französischen Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Frankreich-Urlauber sollten die Änderungen kennen.

Telefonieren mit dem Handy: Das Telefonieren mit dem Handy ist nur noch über eine Freisprecheinrichtung erlaubt. Hierbei muss Sorge getragen werden, dass die Sprachübertragung über externe Lautsprecher im Fahrzeug oder über den Telefonlautsprecher erfolgt. Das Benutzen von Kopfhörern, Ohrstöpseln oder Headsets ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 135 EUR. Tragen von Kopfhörern: Die Benutzung von Kopfhörern oder Ohrstöpseln zum Hören von Musik ist verboten. Bei Verstößen hiergegen droht ebenfalls ein Bußgeld von 135 EUR. Ablenkende Verrichtungen am Steuer: Jeder, der durch ablenkende Verrichtungen am Steuer zur vorschriftsmäßigen Bedienung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, handelt ordnungswidrig. Die im Gesetz gewählte Formulierung eröffnet den französischen Polizeibeamten einen hohen Ermessensspielraum. Danach können Bußgelder von 75 EUR für das Essen während der Fahrt, das Schminken am Steuer oder auch ein Herumsuchen im Handschuhfach anfallen. Befindet sich im Fahrzeug ein DVD-Player und wird über diesen ein Film angesehen, kann ein Bußgeld bis zu 1.500 EUR verhängt werden. Der Blick auf den Bildschirm eines Navigationsgeräts bleibt hiervon allerdings unberührt. Weiterhin kann bei zu lautem Musikhören im Fahrzeug eine Geldbuße von 75 EUR verhängt werden, wenn hierdurch Umgebungsgeräusche im Verkehr nicht mehr hinreichend wahrgenommen werden können. Für Strandbesucher ist von Bedeutung, dass das Tragen von Flip-Flops oder ähnlich losem Schuhwerk am Steuer ebenfalls mit einem Bußgeld von 75 EUR geahndet werden kann.

Hinweis: Die französische Regierung hat ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, wonach über ein Rauchverbot in Kraftfahrzeugen beraten wird. Befinden sich Minderjährige unter 18 Jahren in einem Fahrzeug, in dem geraucht wird, soll nach dem Vorschlag der Regierung bei Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 68 EUR verhängt werden können.

zum Thema: Verkehrsrecht